Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA UR AUR 14164 |
Titel: | Graf Ivan von Bernstein einigt sich mit Gräfin Johanna, Witwe seines Sohnes Ulrich von Bernstein, wegen ihrer gegenseitigen Ansprüche gemäß eines Schiedsspruches. |
Entstehungszeitraum: | 09.06.1382 |
Stufe: | Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde) |
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Angaben zum Kontext |
Provenienz: | Rep. 3; |
Archivalienart: | Urkunde |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Regest: | Graf Ivan von Bernstein erklärt, dass er sich mit Johanna, Witwe seines Sohnes Ulrich von Bernstein, bezüglich ihrer Auseinandersetzungen verglichen hat. Beide haben Spruchleute herangezogen, nämlich Kadolt von Eckartsau und Konrad von Pottendorf auf seiner und Ulrich von Liechtenstein[-Murau] und Bernhard Hespeck auf Johannas Seite, deren Entscheidung, an die beide sich zu halten versprechen, wie folgt lautet: mit den 250 Pfund Pfennig, die der verstorbene Streytgreym Ivans verstorbenem Sohn Graf Peter schuldig ist, soll Ivan die gelter auszahlen, solange das Geld reicht und soweit Graf Peter Johannas Ehemann darum bei den Juden versetzt hat; wenn etwas von dieser Summe übrig bleibt, soll es an Johanna fallen. Ist die Schuld größer als diese Summe, sollen die Erben die Differenz bezahlen, bis auf die 100 Pfund, die Johanna von Otto von Sparbach erhalten hat. Diese soll Johanna ihr Leben lang behalten, nach ihrem Tod sollen diese gemäß den darüber vorhandenen Urkunden vererbt werden. Die 440 Pfund, die Graf Ivan für Graf Ulrich Burkhard von Winden zu dem Zehent zu Leobendorf gegeben hat, da Ivan für Ulrich bei Burkhard gebürgt hatte, soll Johanna ihm zurückzahlen oder vererben (erb dafür setzen), nämlich in der Form, dass Johanna Ivan diese Summe innerhalb von 14 Tagen ab dem Ausstellungstag zurückzahlen soll oder ihm aus dem Zehent zu Leobendorf 44 Pfund Geld, je ein Pfund Geld für zehn Pfund, versetzen soll. Wenn dies nicht ausreicht, sollen Ivan und seine Erben die Restsumme aus Johannas anderen Gütern erhalten; was Burkhard aus dem Zehent darüber hinaus eingehoben hat,soll an Johanna fallen. Bezüglich des Halbenrainer, von dem Ulrich ein Gut um 90 Pfund gekauft hat, wovon 40 bei den Juden aufgenommen wurden, soll Johanna, wenn sie noch bei den Juden verschuldet ist, zu nichts verpflichtet sein. Hat sie aber bereits etwas dazugezahlt, soll ihr Ivan dies zurückzahlen, wenn ihm das Gut verliehen wird, ansonsten ist er ihr nichts schuldig und hat mit der Schuld nichts zu schaffen. Bezüglich einiger genannter Einnahmen Ivans ist ihm Johanna 60 Pfund von Säusenstein schuldig, wovon er ihr gemäß dem Schiedsspruch zehn Pfund nachlassen soll; es wurde entschieden, dass er ihr diese von dem Geld abziehen soll, das sie ihm schuldet. Mit den Schulden, die Graf Ulrich hinterlassen hat, soll sie nichts zu schaffen haben, ausgenommen die Urkunde über die Morgengabe, die er ihr auf Neunkirchen gegeben hat und die sie Graf Ivan wiedergeben soll; im Gegenzug soll dieser ihr einen Gegenbrief auf Zeiselmauer geben. Bezüglich der 23 Pfund Geld, die Ulrich aus dem Satz zu Zeiselmauer versetzt hat, wurde entschieden, dass Johanna das Gut in Besitz nehmen soll, nachdem sie einen älteren Brief darauf hat, das Gut an ihr Siegel versetzt ist und zu ihrer Morgengabe gehört. (Brugger/Wiedl) |
Aussteller: | Graf Ivan von Bernstein |
Empfänger/Vertragspartner: | Gräfin Johanna, Witwe seines Sohnes Ulrich von Bernstein |
Ort: | Wien |
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Angaben zur Benutzung |
Reproduktion vorhanden: | Digitale Aufnahme |
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Angaben zu verwandtem Material |
Veröffentlichungen: | Brugger/Wiedl, Regesten zur Geschichte der Juden in Österreich im Mittelalter, Bd. 3, S. 339f., Nr. 1709 |
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Behältnisse |
Anzahl: | 1 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1412 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5954731 |
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