Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/AdR OBh HG 1Rep |
Titel: | Höchstgerichte 1. Republik |
Entstehungszeitraum: | 1919 - 1945 |
Stufe: | Bestand |
Frühere Signaturen: | 04R600/1 |
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Angaben zum Umfang |
Anzahl: | 738 |
Archivalienart: | Akten und Geschäftsbücher |
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Angaben zum Kontext |
Aktenbildner-/Provenienzname: | Verfassungsgerichtshof (VfGH) 1919-1934; Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 1919-1934 und 1939/45-1983; Bundesgerichtshof (BGH) 1934-1938; Verwaltungsgerichtshof Prag 1939-1943; Österreichisch-tschechoslowakisches Schiedsgericht für Altkronenverbindlichkeiten 1927-1942; Oberster Gerichtshof 1928-1945; |
Verwaltungsgeschichte: | Verfassungsgerichtshof: Gesetz vom 25. Jänner 1919 über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes (StGBl. Nr. 48/1919).
Verwaltungsgerichtshof: Gesetz vom 6. Februar 1919 über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshofes (StGBl. Nr. 88/1919) und Verwaltungsgerichtshofgesetz vom 16. Mai 1930 (BGBl. Nr. 153/1930).
Bundesgerichtshof: Das Zwölfte Hauptstück der Bundesverfassung 1934 vom 24. April 1934 (BGBl. Nr. I/239/1934) sah die Errichtung eines Bundesgerichtshofes vor, der die Kompetenzen der bis dato als Einzelbehörden bestandenen Höchstgerichte Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof zusammenfassend ausüben sollte. Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juli 1934 (BGBl. Nr. II/123/1934) wurde diese Bestimmung umgesetzt und der Bundesgerichtshof errichtet, der bis zum Anschluss an das Deutsche Reich 1938 Bestand hatte.
Verwaltungsgerichtshof Prag: Ursprünglich war laut Zweiter Verordnung zum Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 8. Oktober 1938 (RGBl. I, S. 348/1938) für die Wahrnehmung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sudetenland ein Verwaltungsgerichtshof in Reichenberg vorgesehen. Durch die Dritte Verordnung zur Durchführung des Sudetengaugesetzes vom 21. Feburar 1940 (RGBl. I, S. 411/1940) wurde jedoch bestimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wien "bis zu einer anderweitigen Regelung" die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen habe.
Österreichisch-tschechoslowakisches Schiedsgericht für Altkronenverbindlichkeiten: Nach Art. 36 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik vom 18. Juni 1924 (BGBl. Nr. 92/1926) betreffend die Regelung der in österreichisch-ungarischen Kronen entstandenen Verbindlichkeiten wurde im September 1926 ein Schiedsgericht konstituiert (AdR, MRP1, Nr. 453/1926). Es wurden zwei Senate, einer mit Sitz in Wien, einer mit Sitz in Prag, eingerichtet. Diese bestanden aus je einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem oder mehreren Schriftführern mit Stellvertretern. Das Verfahren wurde durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt (BGBl. Nr. 184/1927). |
Archivierungsgeschichte: | Die Aktenbestände des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes Prag und des Österreichisch-tschechoslowakischen Schiedsgerichts für Altkronenverbindlichkeiten dürften 1943/1944 zur Skartierung vorgesehen gewesen sein, konnten aber vom Reichsarchiv Wien (Abteilung Archiv des Inneren und der Justiz) gesichert und in einem bombengeschützten Zwischenlager untergebracht werden. Während dieser Auslagerung ging ein Großteil der Kanzleibücher verloren. Die Akten selbst blieben nahezu unbeschädigt erhalten und gelangten nach 1945 in das Allgemeine Verwaltungsarchiv als Teil des neu geschaffenen Österreichischen Staatsarchivs. Der Jahrgang 1934 wurde vom Verwaltungsgerichtshof erst im Jahr 1969 an das Archiv abgetreten, die Gremialakten des Verfassungsgerichtshofes von diesem im Jahr 1964 dem Archiv übergeben. Das Aktenmaterial des Bundesgerichtshofes wurde 1969 vom Verwaltungsgerichtshof an das Allgemeine Verwaltungsarchiv abgegeben. Nach der Gründung des Archivs der Republik wurden die Bestände im Zuge der Übersiedlung des Allgemeinen Verwaltungsarchivs in den zentralen Neubau in Wien-Erdberg 1987 ins Archiv der Republik eingegliedert. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Ansprüche der Länder gegen den Bund; Ansprüche des Bundes gegen die Länder; Ansprüche der Länder untereinander; Ansprüche von Gemeinden, Körperschaften oder Einzelpersonen an Länder oder Bund; Entschädigungsansprüche unschuldig Verurteilter; Kompetenzkonflikte; Verletzung verfassungsmäßiger Rechte; Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sämtlicher Zweige der Hoheitsverwaltung, soweit diese nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen sind (z. B. Patentwesen, Disziplinarangelegenheiten der Beamten); Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; Säumnisbeschwerden; Überprüfung von Verwaltungsakten der Landesbehörden auf Betreiben der Bundesregierung; Sudetengau; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Altkronenverbindlichkeiten; Schiedsgericht; Prag; |
Ordnung und Klassifikation: | Höchstgerichte: Überliefert sind die Gremialakten (Erkenntnisse) der Höchstgerichte inklusive Vorakten von 1919 bis 1938 (VwGH Prag bis 1943). Ebenso finden sich einige wenige Findmittel (Protokolle und Indizes) für die Erste Republik. Nicht enthalten sind die Präsidialakten, welche unter anderem Personalangelegenheiten beinhalten würden. Diesbezüglich ist bei den Gerichtshöfen selbst Nachfrage zu halten. Die Ablage erfolgt nach Signaturen chronologisch mit fortlaufender Geschäftszahl pro Jahr beginnend mit 1.
VwGH Prag: Der Bestand enthält die aus dem Gebiet des Sudetengaues vor dem 1. Oktober 1938 anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diese reichen teilweise bis ins Jahr 1935 zurück und wurden großteils 1940/41, spätestens aber 1943 abgeschlossen bzw. eingestellt. Thematisch werden alle Bereiche der hoheitsrechtlichen Verwaltung erfasst wie z.B. Versorgungs- und Steuerangelegenheiten, Teuerungszuschläge oder Parzellierungen.
Österreichisch-tschechoslowakisches Schiedsgericht für Altkronenverbindlichkeiten: Der Bestand enthält die Geschäftsfälle des Wiener Senats des Schiedsgerichts die bis spätestens 1942 abgeschlossen wurden. |
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Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) in Zusammenhang mit der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich. |
Sprache: | Deutsch |
Findhilfsmittel: | Da Indizes und Protokolle nicht durchgehend vorhanden sind, erleichtern lediglich Aufstellungsverzeichnisse und die publizierten (gedruckten) Erkenntnisse der Höchstgerichte das Auffinden von Akten.
Das Datum bzw. die Zahl eines Erkenntnisses lässt keinen Rückschluss auf die eigentliche Geschäftszahl zu und ist als Findmittel selten ausreichend. |
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Angaben zu verwandtem Material |
Verwandtes Material: | Bundeskanzleramt/BKA Präsidium: dort finden sich teilweise Parallelüberlieferungen zu Personalangelegenheiten |
Veröffentlichungen: | Fink, Manfred [Hrsg.]: Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1: Das Archivgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945. Wien 1993. |
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Weitere Bemerkungen |
Bemerkungen: | Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) die Höchstgerichte - Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof, Oberster Gerichtshof - eigene Archive unterhalten und als solche auch für Anfragen und Auskünfte zur Verfügung stehen. |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1975 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5654 |
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