AT-OeStA/HHStA UR AUR *11556 Der Jude Chatschim, Sohn Schebleins aus Cilli, erklärt bei seiner Treue an Eides statt, so wahr er ein Jude ist, dass er sich hinsichtlich seiner Flucht aus dem Gebiet seiner Herren, der Brüder Ulrich und Hermann, Grafen von Cilli, mit dieser Urkunde bezüglich der Bünd

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR *11556
Titel:Der Jude Chatschim, Sohn Schebleins aus Cilli, erklärt bei seiner Treue an Eides statt, so wahr er ein Jude ist, dass er sich hinsichtlich seiner Flucht aus dem Gebiet seiner Herren, der Brüder Ulrich und Hermann, Grafen von Cilli, mit dieser Urkunde bezüglich der Bündnisse, Gelübde und Urkunden, die er eingegangen war bzw. diesen gegeben hatte, verpflichtet hat, alle Entscheidungen Hermanns von Cilli bezüglich seines gesamten Besitzes anzuerkennen und diese unverzüglich umzusetzen.
Entstehungszeitraum:24.01.1368
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Provenienz:Rep. 24; Innerösterreich; Hofkammerarchiv
Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:Der Jude Chatschim (Chadgim), Sohn Schebleins aus Cilli, erklärt bei seiner Treue an Eides statt, so wahr er ein Jude ist (als ich ain yude pin), dass er sich hinsichtlich seiner Flucht (umb daz entsidelen, entpfremden und entpflihen) aus dem Gebiet seiner Herren, der Brüder Ulrich und Hermann, Grafen von Cilli, mit dieser Urkunde bezüglich der Bündnisse, Gelübde und Urkunden, die er eingegangen war bzw. diesen gegeben hatte, verpflichtet hat, alle Entscheidungen Hermanns von Cilli bezüglich seines gesamten Besitzes anzuerkennen und diese unverzüglich umzusetzen. Sollte er eine Entscheidung
nicht anerkennen oder durchführen, was er weder im Sinn hat noch tun soll, haben die Grafen Ulrich und Hermann das Recht, sowohl hinsichtlich seiner Person als auch seines Besitzes, wo immer dieser gelegen ist, die Entscheidungen durchzusetzen; auch soll aus den vorgenannten Vereinbarungen und Vergleichen den beiden Grafen und deren Erben bezüglich der Urkunden, die sie von ihm oder gegen ihn, seine Frau und ihre Erbenhaben, kein Schaden entstehen. Wenn Chatschim Schiedsspruch, Vergleich und Vereinbarung gemäß ihrer Übereinkunft und dem Bundbrief, den sie einander gegenseitig darüber gegeben haben, umgesetzt hat, sollen ihm die Grafen die Schuldurkunden, die sie noch von ihm haben, seine Kinder, die Urkunde, die seinen Schwur auf die Tora dokumentiert (wy ich auf daz rodall gesworen han) sowie den Bundbrief, den er ihnen anlässlich seiner Rückkehr aus Bleiburg unter ihre Herrschaft gegeben hatte, zurückgeben, mit Ausnahme seiner Tochter Golde (Golden), die nach ihrem eigenen Willen bleiben kann, bei wem sie will. Zur Bestätigung der genannten Bündnisse und Gelübde hat Chatschim den Grafen diese Urkunde gegeben. (Brugger/Wiedl III, Nr. 1225).
Aussteller:Jude Chatschim, Sohn Schebleins aus Cilli
Empfänger/Vertragspartner:Brüder Ulrich und Hermann, Grafen von Cilli
Ort:s.l.

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:SW-Xerokopie

Angaben zu verwandtem Material

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):an das Archiv der Republik Slowenien (ARS) ausgeliefert: ARS, SI AS 1063, Zbirka listin 4241.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1398
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4933800
 

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