AT-OeStA/HHStA UR AUR 1442 V 09 König Friedrich als Vormund des Königs Ladislaus ernennt genannte Amtsträger zu seinen Räten in Österreich, da er sich eine gewisse Zeit nicht in seinen Ländern aufhalten wird, 1442.05.09 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR 1442 V 09
Titel:König Friedrich als Vormund des Königs Ladislaus ernennt genannte Amtsträger zu seinen Räten in Österreich, da er sich eine gewisse Zeit nicht in seinen Ländern aufhalten wird
Entstehungszeitraum:09.05.1442
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:König Friedrich als Vormund des Königs Ladislaus setzt Bf. Nikodemus von Freising und Bf. Leonhard von Passau, Gf. Michael von Magdeburg (Maidburg), Gf. Johann von Schaunberg, Oberstmarschall in Steyr, Reinprecht von Wallsee, Oberstmarschall in Österreich, Obersttruchseß in Steyr und Hauptmann ob der Enns, Rüdiger von Starhemberg, Landmarschall in Österreich, Leopold von Eckartsau, Hans von Ebersdorf, obersten Kämmerer in Österreich, Christoph von Liechtenstein auf Nikolsburg, Jörg von Puchheim, Albrecht von Pottendorf, Rudolf von Tiernstein, Wolfgang Trauner, Hans von Kuenring, Ulrich Eitzinger von Eitzing, Jörg Scheck von Wald, Erhard Dossen, Forstmeister, Leopold von Neidegg, Niklas Truchseß, Wilhelm Ebser, Jörg Perkheimer, Hans Stockhorner, Pfleger zu Gars, Hans Walch (Walich) und Wolfgang Ruckendorfer zu seinen reten in Österreich mit der Absicht ein, daß die Regierung des Landes Österreich in der Zeit keinen Schaden nehme, in der er sich zu seiner Krönung und in Angelegenheiten der heiligen kristenlichen kirchen und des heiligen römischen reichs außerhalb seiner erblichen lannden aufhalten wird. Er bevollmächtigt die Räte, gemeinsam oder mit ettlich von ihnen das furstentum Österreich niderhalb und ob der Enns sowie Angelegenheiten der inwoner des lanndes an seiner Statt mit oder ohne Gericht zu verwesen, so, wie er selbst gemäß seiner Verschreibung für die vier parthien des lanndes Österreich niderhalb und ob der Enns gegeben handeln würde. Er berechtigt sie, (1) alle Pfleger und Burggrafen der Schlösser, die zum Ftm. Österreich gehören - ausgenommen solcher, die ihm (Kg.F.) oder Hz. Sigmund von Österreich sunderlich verpfändet und verschrieben sind -, ein- oder abzusetzen, doch sollen sich die Pfleger dieser Schlösser dennoch auch gen dem lannd haltten gemäß den darüber gegebenen Verschreibungen; (2) Amtleute, die des Ftm.s Österreich Renten, Nutzungen und Gülten verwalten, abzusetzen und an deren Stelle andere einzusetzen, die uns und dem lannd nucz und fugsam sein; (3) alle Burghut und bestennd je nach Notwendigkeit zu mindern oder zu mehren; (4) aus notdurft des Landes zu verpfänden und versetzte Stücke zu lösen. Alle Ämter und Handlungen sollen nach Herkommen in rechter guter ordnung gehalten bzw. durchgeführt werden. Die Maßnahmen der Räte, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Anschlag, der kürzlich zum Nutzen des Landes beschlossen wurde, sollen eingehalten werden, als hätte er (Kg.F.) sie selbst getroffen. Wenn der Landmarschall in Österreich, der Hauptmann ob der Enns und die Räte im Kriegsfall von der lantschaft oder Teilen derselben Hilfe verlangen, haben dem die dazu Aufgeforderten nach bestem Vermögen und gemäß ihrer Pflicht gegenüber Kg.F., Kg. Ladislaus und dem Land nachzukommen. König Friedrich behält sich die Vergabe aller geistlichen und weltlichen gnadenlehen vor, es seien denn ëlter oder ander klain gotsgaben, wegen denen er in der Ferne nicht aufgesucht würde. Diese sollen die Räte an seiner Statt verleihen, damit der Gottesdienst wegen seiner Abwesenheit keinen Schaden nehme. Der Landmarschall in Österreich und der Hauptmann ob der Enns sollen ihre Ämter dennoch fleissiclich verwesen und ausrichtten, wie es sich gebührt und wie er (Kg.F.) es ihnen befohlen hat. Er verspricht, Einnahmen aus dem Anschlag sowie Renten und Nutzungen des Landes nicht einzunehmen, damit derzeit bestehende oder künftig aus notdurfft des Landes aufgenommene Geldschulden und andere des Landes notdurfft davon bezahlt werden können. Wenn nach seiner (Kg.F.s) Abreise von Wien Eingriffe in die Nutzungen und Renten des Landes
vorgekommen sind, haben die Räte dafür zu sorgen, daß alle Nutzungen zu gemainem nucz des lanndes und nicht anderweitig verwendet werden. Wenn Kg. Ladislaus sterben sollte, bevor König Friedrich von dieser Reise in das Ftm. Österreich zurückgekehrt oder die genannten Geldschulden bezahlt sind, sollen diese dennoch von den Renten und Nutzungen des Landes oder auf andere Weise ohne Schaden für die lannds chafft in Österreich bezahlt werden. Bei ihren Maßnahmen wolle König Friedrich den Räten helfen und ihnen Schutz bieten. König Friedrich habe dem Meister Hans von Meirs, Pfarrer zu Gars, als verweser seiner kanczlei in Osterreich niderhalb und ob der Enns befohlen, sein (Kg.F.s) Siegel, das er darumb von newen dingen habe anfertigen lassen, zu allen sachen und notdurfften unsers furstentums Österreich und aller inwoner geistlicher und weltlicher desselben lanndes nach Rat der Räte zu gebrauchen. Bei Tod von Meister Hans während seiner (Kg.F.s) Abwesenheit, haben die Räte das Siegel einem anderen, der uns und dem lannd darczu nuczs und fuglich sey, zu übertragen. Die hiermit den Räten gegebene Vollmacht soll in Kraft bleiben, bis er in das Füstentum Österreich zurückgekehrt ist und darauf so lange, bis er einen Befehl in dieser Sache erteilt. Danach wolle er den Räten in einem sundern brief versichern, daß das, was sie von unsern und des lannds wegen gehanndelt haben, gehalten werde, worauf ihm die Räte den gegenwurttig unser(n) gewaltbrief zurückgeben sollen. Danach seien alle Angelegenheiten weiterhin gemäß seiner bereits genannten Verschreibung zu handhaben. Wenn von den Räten einer oder mehrere sterben sollte(n), dann sollen die anderen Räte an dessen bzw. deren Stelle einen bzw. mehrere andere(n) aufzunehmen. König Friedrich befiehlt allen seinen Gff., Prälaten, Herren etc. und anderen Untertanen, zu Österreich niderhalb und ob der Enns wonhafften, den Räten gehorsam zu sein; bei seiner schweren Ungnade für Zuwiderhandelnde und mit der Drohung, diese an leib und an gut zu strafen. An mittichen vor dem heiligen auffarttag.
Ort:Nürnberg
Sprache:Deutsch
Siegel:rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 14 an Ps.
Beschreibstoff:Pergament

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Druck: CHMEL, Materialien Bd. 1 S. 98ff. n. 18. Reg.: CHMEL n. 510; LICHNOWSKY(-BIRK) 6 n. 325; STÜLZ, Regesten n. 866 (mit Mai 3), Willich, Regesten Friedrich III., Nr. 99. Lit.: WRETSCHKO, Zur Frage der Statthalterschaften S. 81f.; SCHALK, Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts S. 43 mit Anm. 1; GUTKAS, Mailberger Bund S. 59

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:KVr: fehlt. - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte). Der Text der Urk. folgt weitgehend dem der Bestellung von Anwälten in Österreich von 1441 Juli 16 (n. 61). Zu beachten sind jedoch die 1442 erweiterten Kompetenzen der Räte.
 

Deskriptoren

Einträge: Friedrich III (1415-1493), Deutschland, Kaiser (21.09.1415-19.08.1493) (Person\Herrscher)
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1472
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=366104
 

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