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AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1448 II 17 Wiener Konkordat, 1448.02.17 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1448 II 17 |
Titel: | Wiener Konkordat |
Entstehungszeitraum: | 17.02.1448 |
Stufe: | Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde) |
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Angaben zum Kontext |
Provenienz: | MEA und Reichs-Archiv |
Archivalienart: | Urkunde |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Regest: | König Friedrich schließt mit Zustimmung der meisten geistlichen und weltlichen Kurfürsten und Fürsten des Reichs pro ipsa natione Alamanica das sogenannte "Wiener Konkordat" mit Papst Nikolaus V. und dem Apostolischen Stuhl, vertreten durch den dazu bevollmächtigten Kardinallegaten Johannes. Bei der Provision von Kirchen und Benefizien durch Papst Nikolaus V. sollen die Reservationen iuris scripti und die Konstitutionen Execrabilis und Ad regimen mit folgenden Modifikationen angewendet werden: 1) Der Papst reserviert sich alle Patriarchate, Erzbistümer, Bistümer, Klöster, Priorate, Dignitäten, Personate sowie Ämter, Kanonikate, Kirchen und sonstige kirchliche Benefizien mit und ohne Seelsorge für Welt- oder Ordenskleriker, die apud sedem apostolicam vakant sind oder werden, desgleichen alle jene, die durch Deposition, Privation, Translation durch den Papst bzw. kraft seiner Autorität frei werden, außerdem die Elektivpfründen, bei denen der Papst die Wahl kassiert, die Postulation ablehnt oder auf die beim Apostolischen Stuhl verzichtet wird; ferner alle Benefizien, die infolge des Todes der Kardinäle und Offizialen der Kurie während ihrer Amtszeit vakant werden, die Benefizien aller Personen und Offizialen, die im Umkreis von nicht mehr als zwei Tagesreisen von der Kurie entfernt sterben, sowie alle Benefizien, die durch päpstliche Beförderung zum Bischof oder Abt oder durch Erlangung einer vom Papst verliehenen Pfründe frei werden, ausgenommen kraft einer Expektanz. 2) Die Besetzung aller Metropolitan- und Kathedralkirchen und der dem Apostolischen Stuhl unmittelbar unterstehenden Klöster erfolgt durch kanonische Wahlen, die dem Papst innerhalb der in der Konstitution Cupientes Papst Nikolaus’ (IV.) vorgeschriebenen Frist zur Bestätigung anzuzeigen sind. Päpstliche Provision tritt ein bei nicht rechtzeitiger Anzeige, unkanonischer Wahl, oder wenn ex causa rationabili et evidenti und mit Rat der Kardinäle eine würdigere Person geeigneter erscheint. Bei den dem Apostolischen Stuhl nicht unmittelbar unterstehenden Klöstern sowie den übrigen Regularpfründen müssen sich die Erwählten nicht an die Kurie wenden, zudem sollen Expektanzen keine Anwendung finden. Über Frauenklöster wird der Papst nur verfügen, wenn sie exemt sind, und dann per commissionem in partibus. 3) Die Besetzung aller übrigen vakanten Pfründen - mit Ausnahme der höchsten postpontifikalen Dignitäten an Kathedralkirchen und der Hauptdignitäten in den Kollegiatkirchen, de quibus iure ordinario provideatur per illos inferios, ad quos alias pertinet - erfolgt in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember durch die ordentlichen Kollatoren, in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November durch den Apostolischen Stuhl. Nur wenn in den dem Papst vorbehaltenen Monaten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vakanz am Ort der Pfründe non apparuerit, daß vom Papst jemand dort eingesetzt wurde, kann der ordentliche Kollator darüber frei verfügen. Die Regelung der Kollation per alternos menses tritt seitens des Apostolischen Stuhls in kalendis iunii proximis (1448 Juni 1) in Kraft und soll künftig Rechtskraft besitzen, falls in futuro concilio de consensu nationis keine andere Regelung getroffen wird. 4) Bezüglich der Annaten gilt folgende Regelung: Von allen Kathedralkirchen und Männerklöstern sind pro fructibus primi anni, beginnend mit dem Tag der Vakanz, die in den Büchern der Apostolischen Kammer festgelegten und als comunia servitia bezeichneten Taxen zu zahlen, fällig je zur Hälfte in den ersten beiden Jahren ab dem Tag der |
| Erlangung. Im Falle zu hoher Taxierung oder schwerer Belastungen wird eine Neutaxierung in Aussicht gestellt. Bei mehreren Vakanzen innerhalb eines Jahres ist nur eine einmalige Zahlung fällig, ohne Übertragung der Schuld auf den Nachfolger. Von den übrigen vom Apostolischen Stuhl zu besetzenden Dignitäten, Personaten, Ämtern und Benefizien, außer jenen durch Expektanzen oder Tausch, sind die Annaten oder medii fructus nach der üblichen Taxe innerhalb eines Jahres zu leisten; von Pfründen bis zu einem Wert von 24 Kammergulden ist nichts zu zahlen. Diese Regelung gilt vorbehaltlich einer Änderung in futuro concilio de consensu nationis. 5) Alle übrigen Indulte und Dekrete, die der verstorbene Papst Eugen IV. der genannten Nation gewährt hat und von Papst Nikolaus bestätigt wurden, bleiben usque ad tempus futuri generalis concilii unverändert in Geltung, sofern sie nicht dem gegenwärtigen Konkordat widersprechen. 6) Auf Wunsch des Kardinallegaten wird festgesetzt, daß die Metropoliten der genannten Nation Transsumpte super concordatis presentibus ausstellen dürfen, und diesen Transsumpten gerichtlich und außergerichtlich volles Vertrauen tanquam huic originali carte entgegengebracht werden soll. Abschließend wird darauf hingewiesen, daß propter competentiorem descriptionem eine specialis natio Alamania genannt wird, was jedoch nicht im Sinne von Abtrennung oder Absonderung a Germanica natione mißverstanden werden darf. |
Aussteller: | König Friedrich IV. |
Empfänger/Vertragspartner: | Papst Nikolaus V. und der Apostolischen Stuhl, vertreten durch den dazu bevollmächtigten Kardinallegaten Johannes von Carvajal. |
Ort: | Wien |
Umfang/Format: | Libell; Karton enthält 2 Urkunden und eine Abschrift |
Sprache: | Latein |
Siegel: | A und B mit rotem S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rückseitig eingedrücktem roten S 13 an purpur-grüner Seidenschnur und rotem (spitzovalen) Siegel (jeweils beschädigt) des Kardinallegaten Johannes von Carvajal an (heute) blaßroter Seidenschnur, bei C Siegel samt Seidenschnüren abgeschnitten und verloren. |
Beschreibstoff: | Pergament |
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Angaben zur Benutzung |
Reproduktion vorhanden: | Mikrofilm |
Reproduktionsbestimmungen: | Ektachrome |
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Angaben zu verwandtem Material |
Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort): | Drei Originale (lat. [A, B, C]) im HHStA Wien, jeweils Perg.-Libell (B mit Wasserflecken, von C unterer Teil abgeschnitten). |
Kopien (Existenz, Aufbewahrungsort): | Vidimus-Libell Eb. Friedrichs von Salzburg von 1448 Mai 20 ebd. (Sign. AUR sub dat. 1448 II 17), Perg., rundes rotes S des Ausst. in wachsf. Schüssel an (heute) blaßroter Ss. Faks.-Abschrift von A (18. Jh.) ebd. (Sign. AUR 1448 II 17), Pap. Eine Abschrift (18. Jh.) den Orgg. A, B beiliegend, drei Abschriften (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 40). |
Veröffentlichungen: | Abb.: Kaiserurkunden in Abb., Lief. XI., Tf. 19a. Druck: MERCATI, Raccolta di Concordati 1 n. 28/1; MIRBT/ALAND, Quellen 1 n. 777; WEINRICH, Quellen zur Verfassungsgeschichte n. 127 (mit dt. Übers.); weiters MÜLLER, Reichstags-Theatrum 1 c. 27/I S. 359-362 (zu 1447); KOCH, Reichs-Abschiede 1 n. 46d S. 179-181; KOCH, Sanctio pragmatica S. 201-235 nn. 13, 14; MÜNCH, Vollständige Sammlung 1 n. 8; WALTER, Fontes n. 19; ALTMANN/BERNHEIM, Ausgew. Urkunden n. 72 (60); ZEUMER, Quellensammlung n. 146; BRANDI, Urkunden und Akten n. 79; RAAB, Kirche und Staat, Anh. n. 5 (Auszug in dt. Übers.). Reg.: CHMEL n. 2423; LICHNOWSKY(-BIRK) 6 n. 1352; QGStW I/7 n. 15210; HOKE/REITER, Quellensammlung n. 1377. Herold/Holzner-Tobisch, Regesten Friedrich III, Heft 13, Nr. 60. Lit.: CHMEL, Geschichte 2 S. 436ff.; WERMINGHOFF, Bestrebungen S. 86-109; MICHEL, Wiener Konkordat; RAAB, Concordata S. 40ff.; DERS., Aschaffenburg S. 463-470; FEINE, Kirchliche Rechtsgeschichte S. 482f.; TOEWS, Pope Eugenius IV. S. 178-194; STIEBER, Pope Eugenius IV. S. 304ff.; SCHWARZ, Abbreviature officium, Anh. 1 S. 250f.; DOPSCH, Friedrich III. S. 48ff. u. 69ff.; MEYER, Wiener Konkordat bes. S. 108-114; THOMAS, Wiener Konkordat S. 36-39, HEINIG, Zwischen Kaiser und Konzil S. 109-133; NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 64; 66; Wiener Konkordat, in: Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 bis 1806. Von Otto dem Grossen bis zum Ausgang des Mittelalters 962, Ausstellungskatalog, hg. von Matthias Puhle und Claus Peter-Hasse (Dresden 2006), 496-497. VI.4 |
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Weitere Bemerkungen |
Bemerkungen: | Zum Formular: Das sog. "Wiener Konkordat" beginnt mit der Invokation (in nomine domini amen), danach folgt einleitend Datum und Nennung der Vertragspartner in der 3. Person - Papst Nikolaus V. und der Apostolische Stuhl, vertreten durch den Kardinallegaten Johannes von Carvajal, und Kg.F. für die Deutsche Nation - und der Verhandlungsgegenstand, die concordata. Die Urkunde ist nicht als Vertrag formuliert, sondern setzt die Anwendung der Rechte des Papstes bzw. des Apostolischen Stuhls (in der 3. Person) fest. Nur in der Corroboratio wird die Besiegelung durch Kg.F. und den Kardinallegaten jeweils in der 1. Person angekündigt. Von den im HHStA Wien verwahrten Originalen ist A das sog. "Reichsexemplar", das zunächst in Wien oder Wiener Neustadt und unter Kaiser Maximilian I. in Innsbruck aufbewahrt wurde und vom Archivar Wilhelm Putsch in der ersten Hälfte des 16. Jh. bei der Inventarisierung der Archive in Wien und Innsbruck mit dem Vermerk babst (fol.4v, Blattmitte) versehen wurde. B war die Ausfertigung für den Eb. von Mainz und gelangte als Teil des Mainzer Erzkanzlerarchivs 1852 nach Wien, C war für Eb. Friedrich von Salzburg bestimmt und wurde während der Bauernkriege Anfang des 16. Jh. durch Abschneiden der Siegel schwer beschädigt. Am 19. März 1448 bestätigte Papst Nikolaus V. das "Wiener Konkordat", das zur Grundlage der reichskirchlichen Praxis wurde und bis 1803 in Geltung blieb. In der Literatur wurde das Konkordat und insbesondere die Rolle des Königs lange Zeit sehr kontroversiell beurteilt; in jüngerer Zeit werden neben den - nach wie vor unerschöpflichen - verfassungs- und kirchenrechtlichen Fragestellungen auch sozialhistorische Aspekte untersucht, wie die verstärkte Regionalisierung der Kirche als Folge der alternativa mensium sowie der Delegation des päpstlichen Besetzungsrechtes an die Ortsbischöfe aufgrund der facultas nominandi, die Problematik der bisher von der Kurie getragenen Versorgung sozial schwächerer Studenten im Spannungsfeld zwischen Universitäten und ordentlichen Kollatoren oder der Wandel des Anforderungsprofils für Kleriker. |
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Deskriptoren |
Einträge: | Nikolaus V (1397-1455), Papst (15.11.1397-24.03.1455) (Person\Herrscher) |
| Friedrich III (1415-1493), Deutschland, Kaiser (21.09.1415-19.08.1493) (Person\Herrscher) |
| Carvajal, Johannes (um 1400-06.12.1469), Spanien, Kardinal (1400-06.12.1469) (Person\Geistliche und Theologen) |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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