Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/FHKA ORH |
Titel: | Oberster Rechnungshof und Vorgängerinstitutionen (ORH) |
Entstehungszeitraum: | 1761 - 1920 |
Stufe: | Teilbestand |
Frühere Signaturen: | Fonds Nr. 74 |
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Angaben zum Umfang |
Anzahl: | 2732 |
Archivalienart: | Akten und Geschäftsbücher |
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Angaben zum Kontext |
Verwaltungsgeschichte: | Die aufeinander folgenden Institutionen, die sich mit der obersten Rechnungskontrolle befassten: k.k. Hofrechenkammer, 1762-1792 k.k. Staatshauptbuchhaltung, Zentralkontrolldepartment 1792-1794 k.k. Oberste Staatskontrolle, 1794-1801 k.k. Generalrechnungsdirektorium, 1805-1854 k.k. Oberste Rechnungskontrollbehörde, 1854-1866 k.k. Oberster Rechnungshof, 1867-1920 k.u.k. gemeinsamer Oberster Rechnungshof, 1868-1920 Der Rechnungshof ist heute ein Organ des Nationalrates und der Landtage. Ihm obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Bundes, der Länder sowie von Gemeinden über 20.000 Einwohner. Auch Stiftungen, Fonds und Körperschaften, an denen der Bund mindestens zu 50% beteiligt ist, hat er zu überprüfen. Der Rechnungshof legt dem Parlament jeweils einen Rechnungshofbericht vor, in dem die Ergebnisse der Überprüfung auf rechnerische und buchhalterische Richtigkeit, aber auch auf Wirtschaftlichkeit, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, zusammengefasst sind. Auch der Bundesrechnungsabschluss sowie der Staatsschuldenbericht wird vom Rechnungshof erstellt. |
| Geschichtliche Entwicklung Die Errichtung der Hofrechenkammer erfolgte im Zuge der Neugliederung der zentralen Verwaltung während des dritten schlesischen Krieges 1761. Träger dieser Reform war Staatskanzler Wenzel Anton Graf von Kaunitz-Rietberg, der der Haugwitzschen Organisation und Führung der Verwaltung die Schuld an der Krise gab. Bei der Neugliederung der zentralen Finanzverwaltung richtete er sich an den Gedanken, die Ludwig Graf von Zinzendorf in einem Vortrag vom 7. Oktober 1761 entwickelt hatte. Die staatliche Finanzwirtschaft umfasse, so führt Zinzendorf hier aus, zwei Aufgaben: die eine bestehe in der Verwaltung und Verbesserung der Einkünfte, die andere in den bloß mechanischen Arbeiten des Kassa- und Rechnungsdienstes. Die Verwaltung der Gefälle müsse in einer "Hand vereinigt sein, da man sonst nie eine gesunde, die Einnahmen steigernde Finanzpolitik führen könne. Den dazu notwendigen Überblick über den jeweiligen Stand werde man aber nur dann erreichen, wenn alle Gelder in einer einzigen Kassa zusammenflössen. Die Beurteilung der Richtigkeit in Einnahme und Ausgabe müsse einer dritten, unabhängigen Stelle überlassen werden. Daraus ergab sich ihm die Dreigliederung: Hofkammer - Generalkassa - Rechenkammer. Letztere sollte „sowohl alle rechnungsführer in der monarchie als die generalcassa selbst censuriren“. Die Erfolge, die der von Zinzendorf schon 1760 vorgelegte Finanzplan zeitigte, dessen Umsetzung ihm mit dem Vorsitz in der Ständischen Kreditddeputation selbst in die Hände gelegt worden war, stärkte seine Stellung bei Kaunitz derart, dass dieser die Ideen seines Schützlings über die Neuorganisation der staatlichen Finanzverwaltung sozusagen en bloc übernahm und ihre Verwirklichung durchsetzte. Im Zuge dieser am 23. Dezember 1761 kundgemachten Neuordnung wechselte Zinzendorf dann von der Leitung der Ständischen Kreditdeputation hinüber in das Präsidium der eben geschaffenen Hofrechenkammer. Nach dem Wortlaut des Handschreibens Maria Theresias vom 23. Dezember 1761 sollten in die Rechenkammer „alle rechnungen zur bemängel- und berichtigung einfliessen und unter ihr die bisherigen hauptbuchaltereyen vereiniget werden“. |
| Zu den Aufgaben gehören insbesondere: 1. in allen wichtigen Finanzangelegenheiten Gutachten mit aufschiebender Wirkung bis zur Entscheidung der Kaiserin abzugeben, d.h. das Recht zur Präventivkontrolle; 2. an der Verbesserung der Rechnungsmethode zu arbeiten; 3. die Leitung sämtlicher Buchhaltereien zu übernehmen. Die Präventivkontrolle wurde 1768 nach ständigen Konflikten zwischen Verwaltung und Kontrolle eingeschränkt, 1773 entfiel sie überhaupt. Wiedergewinnung der Unabhängigkeit und eines Teiles der früheren Befugnisse 1774. Kaiser Josef II. stellte 1782 das gesamte Rechnungs- und Kontrollwesen aller zur österreichischen Monarchie gehörigen Länder unter die einheitliche Leitung der Hofrechenkammer, die in der Folge allmählich wieder mit ihren früheren Befugnissen ausgestattet wurde. Kaiser Franz II. löste die Hofrechenkammer 1792 auf und übertrug die Kontrolle dem Staatsrat bzw. dessen "Central-Control-Department". Errichtung der nicht mehr der administrierenden Hofstellen unterstehenden, sondern unmittelbar der Anordnungsmacht des Kaisers unterworfenen "Obersten Staatskontrolle" 1794. 1801 wurde die "Obersten Staatskontrolle" aufgehoben und der Kontrolle der den administrativen Hof- und Länderstellen unterstehenden Buchhaltereien übertragen. Mit der Errichtung des "General-Rechnungs-Direktoriums" erfolgte 1805 eine Neuorganisation der Finanzkontrolle. Diese neue, dem Kaiser unmittelbar unterstellte Behörde führt selbst keine Kontrolle bei den Verwaltungsstellen durch, sondern übt diese indirekt durch die Aufsicht über die Buchhaltungen aus. Das General-Rechnungs-Direktorium wurde 1854 in die "k.k. Oberste Rechnungs-Kontroll-Behörde" umgewandelt. Die neue Behörde sollte "strenge Ordnung und Rechtigkeit im gesamten Staatsrechnungswesen sichern und auch eine genaue Kontrolle über die Verwaltung des Staatsvermögens führen." Sie war wieder unmittelbar dem Kaiser unterstellt und genoss den gleichen Rang wie die Ministerien. Mit dem Obersten Rechnungshof wurde 1866 eine neue Kontrollbehörde geschaffen. Die unmittelbare Unterordnung unter den Kaiser und die Gleichstellung mit den Ministerien bleibt aufrecht. Hingegen wurden die Buchhaltungen den Ministerien einverleibt. |
| Der Einfluss der Obersten Rechnungskontrollbehörde auf die Buchhaltungen blieb aber insofern gewahrt, als sie für die Einhaltung eines zweckmäßigen, die Prüfung und Kontrolle erleichternden Verrechnungsverfahrens Sorge zu tragen hatte. Eine wesentliche Erweiterung und Vertiefung erfuhr der Inhalt der Kontrollkompetenz. Die Kontrolle hatte sich "nicht bloß auf die ziffernmäßige Richtigstellung der einlagenden Rechnungen zu beschränken, sondern ihr Hauptaugenmerk auf die Prüfung der Gebarung mit dem Staatsvermögen zu richten". Die neu entstandene Republik übernahm im November 1918 den Obersten Rechnungshof aus der Monarchie und unterstellte ihn dem Staatsrat. Durch das Gesetz über den Staatsrechnungshof wurde 1919 eine Neuregelung getroffen. Der Rechnungshof wurde unmittelbar und ausschließlich der Nationalversammlung unterstellt. Wirkungskreis und Inhalt der Finanzkontrolle erfuhren eine Erweiterung. Der Rechnungshof war nun zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft einschließlich der Staatsschuld befugt. Auch gewisse Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Rechtsträger, an denen der Staat finanziell beteiligt war, fielen unter die Prüfungskompetenzen. Der Rechnungshof hatte zu prüfen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entsprach, sowie - und dies war neu - ob sie ökonomisch und zweckmäßig war. Das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 widmet der Rechnungskontrolle ein eigenes Hauptstück und sicherte sie darin in ihren wesentlichen Grundzügen verfassungsrechtlich ab. Der Rechnungshof war dem Nationalrat (1. Kammer des Parlaments) unmittelbar unterstellt. Der Präsident des Rechnungshofes wurde auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt und konnte durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden. Dem Landesverfassungsgesetzgeber wurde freigestellt, dem Rechnungshof auch im Bereich des Landes jene Kontrollbefugnisse zu übertragen, die ihm auf Bundesebene zustehen (fakultative Zuständigkeit). Mit gewissen Ausnahmen trat anstelle der fakultativen eine subsidiäre Zuständigkeit der Prüfung der Gebarung der Länder. Der Verfassungsgerichtshof wurde dazu berufen, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister zu schlichten. Der Rechnungshof hatte die Gebarung der Länder (inkl. Wien) sowie aller Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern zu prüfen (obligatorische Zuständigkeit). 1939 gehen die Aufgaben des Rechnungshofes des Landes Österreich auf den Rechnungshof des Deutschen Reiches über. In Wien wird eine Außenabteilung des Rechnungshofes des Deutschen Reiches gebildet. Die vorläufige Verfassung errichtet "zur Prüfung der Gebarung des Staates, der Länder, der Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern und ihrer Betriebe und Anstalten sowie anderer Rechtsträger" 1945 den Staatsrechnungshof. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | 1957 Kartons (669 neu geschachtelte und 1288 alte Kartons) und 1205 Bücher: Hofrechenkammer, Staatshauptbuchhaltung, Oberste Staatskontrolle 1761-1801, Karton 1-138 Präsidium 1807-1919, Karton 140-670 Allgemeine Reihe 1807-1920, Karton 269-1291 k.u.k. Gemeinsamer Oberster Rechnungshof 1868-1919, Karton 1292-1521 Miszellen, Karton 1522-1527 |
Neuzugänge: | Nach 1920 befinden sich die Akten des Obersten Rechnungshofes im Archiv der Republik |
Ordnung und Klassifikation: | Die mehrfachen organisatorischen Veränderungen, die die oberste Rechnungs- und Kontrollbehörde zeit ihres Bestandes erlebte, drücken sich natürlich auch in der Struktur ihres Archivs aus: Die Akten der Hofrechenkammer (1761-1792), der Staatshauptbuchhaltung (1792-1794) und der Obersten Staatskontrolle (1794-1801) sind zu einem einheitlichen, nur leider stark skartierten, Bestand mit 65 Faszikel Akten und 123 Bände Protokolle und Indizes zusammengefasst. Die Ablage erfolgt in einer Mischung aus Pertinenz- und Provenienzsystem nach Konvoluten. Die Akten für den Zeitraum zwischen 1805 und 1898 liegen dagegen, getrennt in Präsidium und Allgemeine Abteilung, nach Jahrgängen nummerisch geordnet. Von 1899 bis 1919 sind die Akten nach Signaturen gelegt (insgesamt 20 von sehr unterschiedlichem Umfang), innerhalb derer eine Vielzahl von Betreffen jeweils in Konvoluten gesammelt wurde |
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Angaben zur Benutzung |
Sprache: | Deutsch |
Findhilfsmittel: | Indizes und Protokolle |
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Angaben zu verwandtem Material |
Verwandtes Material: | v.a. die Bestände "Kamerale" und "Präsidialakten", aber die Verbindungen reichen zu allen Abteilungen der Hofkammer, bzw. des Finanzministeriums, die von der obersten Rechnungsbehörden kontrolliert wurden. |
Veröffentlichungen: | 200 Jahre Rechnungshof - Festschrift zum zweihundertjährigen Bestand der obersten Staatlichen Kontrollbehörde Österreichs. Hrsgg. vom Präsidium des ORH, Wien 1961 |
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Weitere Bemerkungen |
Bemerkungen: | Die umfangreiche Sammlung von Personalakten des Obersten Rechnungshofes (10.600 Nummern) ist im Einzelnen erfasst unter AT-OeStA/FHKA SB Pers ORH, die Namen sind suchbar |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1950 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=1919 |
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