Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/AVA Verkehr H.u.M. GIdöE |
Titel: | Generalinspektion der Österreichischen Eisenbahnen |
Entstehungszeitraum: | 1862 - 1919 |
Stufe: | Teilbestand |
Frühere Signaturen: | III F |
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Angaben zum Umfang |
Archivalienart: | Akten und Geschäftsbücher |
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Angaben zum Kontext |
Aktenbildner-/Provenienzname: | Generalinspektion der Österreichischen Eisenbahnen |
Verwaltungsgeschichte: | Keine Eisenbahnbehörde in Österreich hat in ihrem Bestand so viele Umgestaltungen wie die Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen erfahren. Der ständig wechselnde Aufgabenkreis der Generalinspektion kann nur im Zusammenhang mit der Entwicklung des staatlichen Aufsichtsrechtes gegenüber den Eisenbahnen dargestellt werden. Die staatliche Aufsicht über den Betrieb der Eisenbahnen wurde gemäß den Konzessionsdirektiven vom 18. Juni 1838 zunächst von den politischen und Polizeibehörden ausgeübt. Genauere Vorschriften für die Betriebsführung und für den Umfang der staatlichen Aufsicht bestanden in der Anfangszeit der österreichischen Eisenbahnen noch nicht. Eine systematische Behandlung und zusammenfassende Lösung fand der Komplex der die Sicherheit und Ordnung des Betriebes betreffenden Fragen jedoch erst im Polizeigesetz für Eisenbahnen vom 7. III. 1847. Dabei wurden eigene staatliche Kommissäre eingeführt, die den jeweiligen Polizeibehörden unterstanden. Erst 1850 ging die Oberaufsicht über die Sicherheit des Bahnbetriebes auf neu bestellte Ministerialkommissäre über, und die Polizeibehörden wurden bei der Überwachung der Eisenbahnen weitgehend ausgeschaltet. In der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. XI. 1851 waren die Anfänge einer fachlichen Aufsicht bereits soweit gediehen, dass eine eigene provisorische Generalinspektion der Eisenbahnen errichtet werden konnte (Erlass vom 29. XII. 1851); Auf Grund der a. h. Entschließung vom 10. I. 1852 wurde diese Generalinspektion auch gesetzlich sanktioniert (RGBl. 51). Nach diesem ersten Organisationsstatut erstreckte sich die Wirksamkeit der im Verband des Handelsministeriums stehenden Generalinspektion, welche noch nicht die Eigenschaft einer selbständigen Behörde hatte, auch auf den Post- und Telegraphendienst. Diese hieß offiziell: "Generalinspektion über die Kommunikationsanstalten". An der Spitze der Generalinspektion standen zwei Vorstände, und zwar einer für den technischen Dienst (Schmid) und der andere für den administrativen Dienst (Böcking). Von den zugeteilten 38 Beamten (Kommissäre) waren nur fünf für die Überwachung der Eisenbahnen bestimmt. Nach den Dienstinstruktionen hatten diese Kommissäre neben der Sicherheit und Ordnung auch die Einheitlichkeit der Betriebsführung zu überwachen. Das selbständige Dasein der ersten Generalinspektion war nur von kurzer Dauer, und diese wurde mit Erlass des Handelsministeriums vom 23. XI. 1853 (RGBl. 247) wieder aufgelöst. Diese Auflösung stand im Zusammenhang mit dem ersten Höhepunkt des Staatsbahngedankens in Österreich, und die im Jahre 1853 durchgeführten Vereinfachungen in der Verwaltung des Eisenbahnwesens machten eine Generalinspektion vorläufig entbehrlich. Als jedoch zwei Jahre später mit dem Verkauf der Staatsbahnen begonnen wurde, und die österreichischen Eisenbahnen wieder verschiedenen Verwaltungen zufielen, machte sich das Bedürfnis nach einer Generalinspektion als Bindeglied abermals bemerkbar; ihre Wiedererrichtung erfolgte mit Erlass des Handelsministeriums vom 8. III. 1856, wobei der Name: "Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen" zum ersten Male verwendet wurde. Ein eigener Behördencharakter kam dieser Generalinspektion auch 1856 noch nicht zu, und an die Spitze wurde als Generalinspektor Negrelli berufen. Bei der Auflösung des Handelsministeriums im Oktober 1859 fielen alle Eisenbahnangelegenheiten in die Kompetenzen des Finanzministeriums. In diesem Ministerium wurden als verantwortliche Eisenbahnaufsichtsorgane ein Sektionsrat und ein Oberinspektor ernannt; diese hatten gleichzeitig als landesfürstliche |
| Kommissäre die statutengemäße Geschäftsführung der Bahnverwaltungen und bei den garantierten Bahnen auch die ökonomische Gebarung zu überwachen. Nach dem Tode von Ghega am 14. III. 1860 ging das von ihm geleitete technische Departement des Finanzministeriums in der Generalinspektion auf, sodass diese auch alle eisenbahntechnischen Angelegenheiten erledigen musste. Im Frühjahr 1861 erfolgte die Einbeziehung der Generalinspektion in das neu errichtete Handelsministerium, wodurch sich der Wirkungskreis dieser Dienststelle durch die Prüfung der von Privaten zur Erlangung von Eisenbahnkonzessionen eingereichten Projekte und durch die von Organen der Staatsverwaltung vorgenommenen Trassierungen erweiterte. Durch die a. h. Entschließung vom 7. V. 1866 wurde diese Erweiterung auch gesetzlich sanktioniert und in feste Formen gebracht. An die Spitze trat wieder ein Generalinspektor (Ferdinand von Wagner), dem zwei Oberinspektoren für den Betriebs- und für den Baudienst beigegeben wurden. Am 1. VII. 1867 errichtete man in Ofen eine Expositur der Generalinspektion, die bis zur Gründung einer eigenen ungarischen Behörde (1. 9. 1868) bestand. Am Ende des Jahres 1870 wurde die Generalinspektion schließlich in zwei selbständige Abteilungen geteilt; eine für den Bau und die andere für den Betrieb sowie für die administrative Kontrolle der Eisenbahnen. Die beiden Abteilungen bestanden aus einer Anzahl von Inspektoraten und Büros, deren Geschäftskreis teils räumlich, teils sachlich abgegrenzt war. Ein gemeinsamer Vorstand für die beiden Abteilungen wurde jedoch nicht bestellt; den dienstlichen Verkehr mit dem Handelsministerium vermittelten die bei diesem Ministerium angestellten, technischen Konsulenten Wilhelm Nördling und Max Weber. Insgesamt standen um diese Zeit 55 Fachbeamte in Verwendung. Anlässlich dieser Neuordnung wurden die landesfürstlichen Kommissäre wieder unabhängig von der Generalinspektion, die jedoch die Betriebsrechnungen weiterhin prüfte. Das Jahr 1873 brachte wieder Änderungen: bei der Wiederaufnahme des staatlichen Eisenbahnbaues wurden nämlich sämtliche Bauagenden der Bauabteilung der Generalinspektion übertragen, die gleichzeitig als Eisenbahnbaudepartement des Handelsministeriums zu fungieren hatte. Die Veränderungen im Wirkungskreis waren seit dem Jahre 1856 meist im Erlassweg durchgeführt worden. In der Mitte der Siebzigerjahre machte sich das Bedürfnis geltend, der Generalinspektion eine ihrer Bedeutung entsprechende Stellung auch nach außenhin zu verleihen. Die Generalinspektion wurde demgemäß auf Grund der a. h. Entschließung vom 16. VIII. 1875 mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 26. VIII. 1875 (RGBl. Nr. 116) zur Behörde erhoben. Die gleichzeitig durchgeführte innere Organisation der Generalinspektion stellte sich als Vollendung der im Jahre 1870 begonnenen Gliederung ihres Gefüges nach den verschiedenen Geschäftszweigen dar. An Stelle der bisherigen zwei Abteilungen traten nun fünf Abteilungen: Bau und Bahnerhaltung, Verkehr und Zugförderung, kommerzieller Betrieb, Staatsgarantie- und Rechnungswesen sowie allgemeine Verwaltung. Für jede der fünf Abteilungen wurde ein Generalinspektor mit dem Range eines Hofrates oder eines Regierungsrates bestellt, und die Zwischenstellung zwischen Generalinspektion und Handelsministerium fiel von diesem Zeitpunkt an Nördling, als Generaldirektor des österreichischen Eisenbahnwesens, allein zu. Eine wesentliche Änderung des Wirkungskreises erfuhr bei dieser Re¬organisation die Bauabteilung. Die Leitung der auf Staatskosten auszuführenden Eisenbahnbauten wurde einer eigenen |
| Direktion für Staatseisenbahnbauten überwiesen, wobei jedoch eine gewisse Kontrolle der Generalinspektion blieb. Nachdem Nördling im Oktober 1879 aus dem Staatsdienste ausgeschieden war, wurde allmählich die Leitung der Generalinspektion wieder konzentriert. Hofrat Matthias Pischof übernahm vier Abteilungen, und nur Richard Jeitteles bewahrte als Vorstand der Abteilung für das Staatsgarantierechnungswesen seine selbständige Stellung. Das Bestreben nach Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges führte im Jahre 1882 neuerlich dazu, die Generalinspektion für bestimmte Geschäfte mit einem übertragenen Wirkungskreis auszustatten. Die Abteilungen für den kommerziellen Betrieb sowie für das Staatsgarantie- und Rechnungswesen erhielten ministerielle Befugnisse, und für die Behandlung dieser Agenden wurde ihnen die Eigenschaft von Ministerialdepartements verliehen. Bei der Errichtung der Generaldirektion der Österreichischen Staatsbahnen wurde durch eine Verordnung vom 15. VII. 1884, RGBl. Nr. 122, die Abgrenzung der beiderseitigen Kompetenzen festgesetzt, wobei die Oberaufsicht der Generalinspektion über die Staatsbahnen im vollen Umfang der Eisenbahnbetriebsordnung aufrecht blieb. Als weitere behördliche Funktion fiel der Generalinspektion seit den Jahren 1889 - 1890 die Aufsicht über die Krankenkassen der Privateisenbahnen und über die Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu. Eine neuerliche Erweiterung ihres Aufgabenkreises erfolgte 1894 durch die Doppelstellung des Lokalbahnamtes sowohl im Handelsministerium als auch in der Generalinspektion. Bei der großen, durch die Gründung des Eisenbahnministeriums 1896 herbeigeführten Umwälzung in der Behördenorganisation verlor wieder die Generalinspektion die Aufsicht über den Eisenbahnneubau, über das Tarif- und Transportwesen sowie über das Staatsgarantiewesen. Auch wurde das technisch-kommerzielle Büro des Lokalbahnamtes vollständig vom Eisenbahnministerium übernommen, und der Aufgabenkreis der Generalinspektion beschränkte sich von diesem Zeitpunkt an im wesentlichen auf Aufsichtsrechte im Sinne der Eisenbahnbetriebsordnung. Nach dem Ausscheiden von Hofrat Pischof bekleidete seit 1890 Sektionschef Rudolf Freiherr von Lilienau den Vorstandsposten, der wieder 1897 durch lng. Gustav Gerstel abgelöst wurde. Allmählich zog die Generalinspektion infolge der einsetzenden staatlichen Sozialpolitik neue Agenden an sich: im Jahre 1903 wurde dieser Behörde nämlich die Überwachung der Arbeitsverhältnisse der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter im Sinne des Gesetzes vom 28. VII. 1902 (RGBl. Nr. 156) übertragen, und dafür ein besonderes Inspektorat als Vorläufer des heutigen Arbeitsinspektorates eingerichtet. Aus diesem Grunde wurde die Dienstinstruktion mit dem Erlasse des Eisenbahnministeriums vom 29. VI. 1904 ergänzt. In das gleiche Jahr fällt auch die Errichtung eines besonderen Sanitätsreferates und die Bestellung eines Arztes als Sanitätsreferenten. Nach der Bestellung von Ing. Karl Pascher zum Vorstand im Februar 1907 trat am 1. I. 1908 eine neue Diensteinteilung in Kraft: die 1897 geschaffenen Inspektorate wurden dabei in Abteilungen verwandelt, die dem Dienste abträgliche Zweiteilung in eine Bau- und Betriebsgruppe wurde aufgegeben, und die Verteilung der Agenden wesentlich verändert. Im August 1911 erfuhr der Wirkungskreis der Generalinspektion abermals durch probeweise Heranziehung zur wirtschaftlichen Kontrolle des Staatseisenbahnbetriebes eine wesentliche Erweiterung, und die |
| Diensteinteilung ist abermals durchgreifend geändert und vereinfacht worden. Im selben Jahre wurde auch der Sektionschef im Eisenbahnministerium Ing. Karl Rother, welcher bereits längere Zeit mit der Leitung der Generalinspektion betraut worden war, zum Generalinspektor der österreichischen Eisenbahnen ernannt, verblieb jedoch gleichzeitig im Eisenbahnministerium, sodass die Leitung des inneren Dienstes in die Hände seiner Stellvertreter, Hofrat Jakob Neblinger und Hofrat Ing. Karl Wurth, gelegt war. In die Zeit dieser Umgestaltungen fiel der Beginn des Ersten Weltkrieges, welcher naturgemäß an die Eisenbahnaufsichtsbehörde ganz außergewöhnliche Ansprüche stellte. Der Generalinspektion wurden Sondervollmachten zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung im Bahnbetriebe erteilt, und der Stand der Fachbeamten durch Abordnungen von Staatsbahnorganen verdoppelt. Der größte Teil der Beamten wirkte im Etappenbereich der Armeen. Durch die energische Persönlichkeit des Generalinspektors, Ing. Karl Wurth (seit 1916), erhöhte sich die Einflussnahme der Generalinspektion auf alle Betriebsangelegenheiten, wobei es allerdings auch zu Differenzen mit anderen Bahnorganen, mit dem Personal und mit militärischen Dienststellen kam. Die politische Umwälzung des Jahres 1918 brachte eine Vereinfachung des gesamten staatlichen Verwaltungsapparates mit sich. Mit Verordnung des Staatsamtes für Verkehr vom 21. X. 1919 (StGBl. Nr. 495) erfolgte mit Wirksamkeit vom 1. I. 1920 die Auflösung der Generalinspektion. Die Liquidierung leitete Sektionschef Karl Karasek. Die Aufgaben dieser aufgelösten Behörde gingen auf das Staatsamt (Bundesministerium) für Verkehr über; bis zum Jahre 1923 bestand in diesem Verband für den arbeitsrechtlichen Schutz des Personales eine eigene Dienststelle, die den Titel: "Eisenbahnbehördliche Aufsicht" führte. |
Archivierungsgeschichte: | Die im Verkehrsarchiv vorhandenen Bestände entsprechen nicht der Bedeutung und der Stellung der Generalinspektion. Während oft belanglose Personalakten vorhanden sind, bleiben häufig Nachforschungen nach wichtigen Bausachen infolge einer zu großen Skartierung ohne Erfolg. Hingegen sind aus der Zeit des Ersten Weltkrieges die historisch wertvollen Berichte der exponierten Beamten vollzählig vorhanden. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf den Nachlass Wurth verwiesen. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Ordnung und Klassifikation: | Zahlenregistratur |
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Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) in Zusammenhang mit der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich. |
Reproduktionsbestimmungen: | Bis zum Jahr 1900 Anfertigung von Mikrofilmen und Readerprints, nach 1900 keine Einschränkung |
Sprache: | Deutsch |
Findhilfsmittel: | Indizes nach Jahrgängen |
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Angaben zu verwandtem Material |
Verwandtes Material: | Siehe Nachlass Wurth (6 Kartons) |
Veröffentlichungen: | Paul Mechtler: Inventar des Verkehrsarchivs; Bd. IX der Inventare Österreichischer Archive; Hrsg. von der Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs. Wien 1959. |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1949 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=1806 |
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