AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1465 IV 24 Kaiser Friedrich bestätigt mit beheltnus unser obrikeit den Entwurf (begriffe) eines (1466) Februar 2 in Ulm (durch seine Sendboten) ausgehandelten Landfriedens, er verspricht, diesen zu schützen und schirmen, gnediger herr aller Landfriedensmitglieder zu sein, un

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1465 IV 24
Titel:Kaiser Friedrich bestätigt mit beheltnus unser obrikeit den Entwurf (begriffe) eines (1466) Februar 2 in Ulm (durch seine Sendboten) ausgehandelten Landfriedens, er verspricht, diesen zu schützen und schirmen, gnediger herr aller Landfriedensmitglieder zu sein, und befiehlt, in allen Angelegenheiten in seinem Namen so zu handeln, wie es durch diesen Landfrieden der hilff und strafe wegen geregelt wird, dazu unnsers panirs nach Ermessen derer, die uber den lantfrid gekoren werden, zu gebrauchen und stets ein auffsehen auf ihn als röm. Kaiser und rechten herrn zu haben
Entstehungszeitraum:ca. 02.02.1466
Entstehungszeitraum, Anm.:Bei dem Stück handelt es sich um eine Abschrift aus der Zeit um 1800, die Signatur geht auf die alte, irrige Datierung zurück
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:Kaiser Friedrich bestätigt mit beheltnus unser obrikeit den Entwurf (begriffe) eines (1466) Februar 2 in Ulm (durch seine Sendboten) ausgehandelten Landfriedens, er verspricht, diesen zu schützen und schirmen, gnediger herr aller Landfriedensmitglieder zu sein, und befiehlt, in allen Angelegenheiten in seinem Namen so zu handeln, wie es durch diesen Landfrieden der hilff und strafe wegen geregelt wird, dazu unnsers panirs nach Ermessen derer, die uber den lantfrid gekoren werden, zu gebrauchen und stets ein auffsehen auf ihn als röm. Kaiser und rechten herrn zu haben. Die Bestimmungen werden einleitend damit begründet, dass K.F. seiner Pflicht als Kaiser nachkommen müsse, wodurch im Reich Friede, sone, ainigkeit und gemache geschopffet und seliglich empfunden werde, und dass er sich die ihm zugetragenen Klagen über die Beschädigung durch die nyderdruckung der strassen und aller gewerbe deutschs gezungs sowie Räuberei und unrechtlicher und mutwilliger Fehde, wodurch gemeiner nuz der land in großem Ausmaß beeinträchtigt werde, zu Herzen genommen habe. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Kaiser, in die fußstapffen seiner Vorgänger tretend, selbst ohne seine Räte befunden habe, die Mißstände könnten nicht anders als durch einen gemeinen Landfrieden deutscher nation beseitigt werden, womit auch die Straßen des Reichs frey und yederman in seinem stand bleibe. Da das Reich aber groß und in treffenliche gelider ausgeteilet sei und darin auch ungelegenheit der land aneinander angesehen und es nicht möglich sei, alle Angelegenheiten auf einmal zu behandeln, habe der Kaiser beschlossen, zunächst mit des Reichs geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Städten und Untertanen, die ihm die Bürde des Reichs stets bereitwillig tragen helfen, den Anfang zu machen und dann gemäß ihrem Rat weiter zu handeln, damit das ganze Reich nach Gebühr eines jedes Landes befriedet werde, wozu er als liebhaber des fridens und der gotlichen gerechtigkeit genaigt sei. In diesem Zusammenhang werden folgende Punkte festgelegt: 1) Alle Landfriedensmitglieder sollen sich gegenseitig tege laisten, untereinander keine Fehden, Feindschaften und keinen Aufruhr beginnen, keiner soll einem anderen Gewalt antun und dies auch seinen Untertanen nicht gestatten. Niemand darf den Feind eines anderen ohne dessen Vorwissen beherbergen, ihm Vorschub leisten oder Geleit geben, außer zu offen tegen. Wenn ein Landfriedensmitglied seinen Feind oder beschediger in Städten, Schlössern oder Gebieten eines anderen ergreift (betrete), soll ihm zu Recht verholfen werden. 2) Jeglicher Räuberei ist zu wehren, die Kaufleute sind zu schützen und zu verteidigen, und bei Übergriffen zu frischer tat hat einer dem anderen beizustehen oder dem Täter nachzueilen und bei dessen Festnahme zu helfen. Werden aber die beschediger nicht ergriffen, soll sie derjenige mit macht bestrafen, in dessen Land, Gebiet oder Straßen das Unrecht geschehen ist, wobei ihm gegebenfalls Hilfe zu leisten ist, so wie es die notturfft erfordert und es von den Gekorenen bestimmt wird. 3) Zur fruchtbarlich(en) und ersprißlich(en) Hanthabung des Landfriedens für Land und Leute sollen Konflikte zwischen Fürsten und Grafen und/oder Städten folgendermaßen ausgetragen werden: Jede Partei sendet ihre schidlich rete innerhalb des nächsten Monats an gelegen stete. Diese haben sich gütlich zu einigen, andernfalls jede Partei drei ihrer Räte oder frunde bestimmen und sich (mit der Gegenpartei) über einen Obmann einigen muß, vor dem der Beklagte dem Kläger rechts pflegen soll, ungeachtet der
Angelegenheiten, derentwegen sie zu tegen komen sind oder geschickt haben. Das Recht soll innerhalb des nächsten Vierteljahres zu end und ausztrege kommen, und auch wenn durch einen Obmann keine Einigung erzielt wird, dürfen die Beteiligten stets nur durch das Recht und nicht mit der tat zu einem Austrag gelangen. 4) Wenn Herren, Ritter, Städte, Bürger oder Untertanen eines Fürsten gegenüber einem (a nderen) Fürsten sprechen möchten, hat dieser Fürst dem Kläger vor seinem Hofmeister und seinen Räten gerecht (zu) werden, derer es mitsamt dem Richter nicht weniger als neun Personen, von denen die Mehrzahl zum her schilt geborn, sein sollen, und zwar innerhalb des nächsten Vierteljahres nach seiner erforderung.5) Wenn ein Ritter und Knecht mit einer Stadt zu schicken gewonnen, hat jede Partei ihre schidlich frunde innerhalb des nächsten Monats an gelegen stete zu senden, und diese sollen sich gütlich miteinander einigen, andernfalls der Austrag wiederum mittels eines Obmannes zu erfolgen hat. 6) Wenn Bürger oder Untertanen einer Stadt mit einem Ritter zu thund haben, sollen sie diesem bis vor den Herrn nachfahrn, dessen Rat, Mann und Diener dieser ist, und dieser Herr soll dann Recht ergehen lassen. 7) Desgleichen muß auch ein Fürst, Graf, Herr, Ritter oder Knecht, der mit Bürgern oder Untertanen einer Stadt zu schicken hat, diesen bis vor ihr Stadtgericht nachfaren, vor dem ihm zu Recht verholfen wird. 8) Haben Angehörige der Ritterschaft miteinander zu schicken, soll der Kläger dem Beklagten bis vor den Herrn nachfarn, dessen Rat, Mann und Diener dieser ist, und ihm dort zu Recht verholfen werden. 9) Wenn Fürsten, Grafen, Herren, Ritter oder Untertanen der Städte als Bürger und gebawern miteinander zu schicken haben, soll der Kläger dem Beklagten nachfaren bis zu dem Stadt- oder Dorfgericht, dem dieser zugehörig ist, und ihm dort zu Recht verholfen werden. 10) Alle Lehen betreffenden Angelegenheiten haben vor dem Lehensrichter und mannen verhandelt (verrecht) zu werden, geistliche Belange vor einem geistlichen Gericht und Belange betreffend Erb- und Eigengüter vor den Gerichten, in denen diese Güter liegen. 11) Wenn zwei Parteien gegeneinander klagen, soll beiden gemäß der beschriebenen Austräge Recht zuteil werden, und falls sie wegen des vorrecht(s) in Streit geraten, muß dies (bereits) vor dem Austrag geleutert werden, und zwar an dem Ort, do sie aneinander fürkomen. Kann aber der Austrag nicht an einem end stattfinden, da es sich um Angelegenheiten handelt, in denen eine Person der anderen bis zu deren Herrn oder Gericht nachfarn muß, soll der Kläger mit seinem rechten vorgeen. Falls keine Partei fordern möchte, sind die Gekorenen zu einer Entscheidung heranzuziehen, die beide Teile zu befolgen haben. 12) Wenn jemand außerhalb dieses Landfriedens gegenüber einem Mitglied zu sprechen hat, soll ihm auf seinen Wunsch gemäß dem beschriebenen Austrag ebenfalls zu Recht verholfen werden. 13) Falls sich eine außerhalb des Landfriedens stehende Person durch einen Austrag von einem Landfriedensmitglied nicht benugen lassen möchte, sollen ihr die anderen Mitglieder ein entsprechendes Gebot zukommen lassen. Bei Mißachtung und wenn man dennoch, unerfollt und unerclagt rechts ein oder mehrere Landfriedensmitglieder vergewaltigen, bekriegen oder beschedigen wurde, sollen sich alle Mitglieder nach ihrem Vermögen und nach Erkenntnis der Gekorenen gegenseitig Hilfe und Beistand leisten, solange bis die Täter dem Geschädigten wandel und karung leisten oder ungewaigerts rechten umb die verhandlung pflegen und der rechtspruch vollzogen wird. Gleichwohl soll derjenige, dem geholfen wird, sich nicht richten lassen, außer auch seine Helfer sind versorget und gerichtet. 14) Wenn ein Mitglied gegen diesen Landfrieden verstößt, ist nach Erkenntnis derer, die uber den lantfride gesetzt werden, mit Strafen vorzugehen (nach Kop.).
Aussteller:Kaiser Friedrich III.
Umfang/Format:Papierlibell, fol. 1r-6v
Dieser Abschrift liegen zwei weitere mit der Landfriedensproblematik zusammenhängende Abschriften bei, eine der beiden datiert mit St. Georgstag (wohl April 24) 1465
Sprache:Deutsch
Beschreibstoff:Papier

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Druck: MÜLLER, Reichstags-Theatrum 1 S. 198-200 und 2 S. 199-201; SENCKENBERG u. SCHMAUSS, Reichs-Abschiede 1 S. 198-200. Reg.: CHMEL n. 4366; siehe auch ebd. n. 4146 und LICHNOWSKY(-BIRK) 7 n. 961 (beide datiert auf 1465); OTTNER, Regesten Friedrich III., n. 100. Lit.: KLUCKHOHN, Ludwig der Reiche S. 251f.; BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 603f.; KRAUS, Deutsche Geschichte 1 S. 450; MOLITOR, Reichsreformbestrebungen S. 145-158; MOST, Reichslandfriede S. 199-204; EBERBACH, Deutsche Reichsritterschaft S. 169f.; ANGERMEIER, Königtum und Landfriede S. 506f.; HESSLINGER, Anfänge S. 31f; GISMANN, Beziehungen S. 238f.; BAUM, Friedrich III. und Sigmund (1464-1478) S. 211 (mit Jahresangabe 1465); BAUM, Habsburger in den Vorlanden S. 488f.

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:ACHTUNG: Kein Original. Kop.: Abschrift (um 1800) im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1465 [sic] IV 24), Papierlibell, fol. 1r-6v, mit ksl. Bestätigung fol. 6r-v. Dieser Abschrift liegen zwei weitere mit der Landfriedensproblematik zusammenhängende Abschriften bei, eine der beiden datiert mit St. Georgstag (wohl April 24) 1465 und folgendermaßen beginnend: Als sant Vintzentzen tag (Januar 22) anno etc. LXVto durch der fürsten herren prelaten ritterschaft und stette botten, dez lanntfriden halb geredt und verlassen sin die hernach geschriben artickel; die andere Abschrift ist undatiert und beginnt mit den Worten: Hienach ist vermerkht ettlich artikgl ains lanndfriden in dem lannd zu Swaben. Zu diesen Landfriedensbündnissen auch KLUCKHOHN, Ludwig der Reiche S. 250; BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 541; KRAUS, Deutsche Geschichte 1 S. 449; BADER, Probleme, bes. 52ff.; BAUM, Bündnispolitik der Habsburger S. 87; zum dem von Ludwig (IX.) von (Bayern-)Landshut initiierten schwäbischen Landfriedensbund von 1465 Januar 22 auch GISMANN, Beziehungen S. 235f. und S. 441.1465 Oktober 14 forderte der Kaiser Bürgermeister und Rat der Stadt Worms zur Teilnahme an dem von ihm und den Kurfürsten, Fürsten und Edlen beschlossenen und an unser Frauwen liechtmeß tag (1466 Februar 2) in Ulm stattfindenden Tag auf; Regg.F.III. H. 4 n. 411. Der Tag in Ulm wurde von Markgraf Albrecht Achilles initiiert, der die Landfriedens- und Fürstenbundpläne der Wittelsbacher in Süddeutschland zu vereiteln versuchte. Dazu ausführlicher MOLITOR, Reichsreformbestrebungen S. 145 und ANGERMEIER, Königtum und Landfriede S. 506. Insgesamt erstreckten sich die Verhandlungen von Februar bis Oktober 1466 mit verschiedenen in Ulm und Nördlingen stattfindenen Tagen, mit zahlreichen Städtetagen und Sonderbesprechungen zwischen Fürsten und Städten; dazu auch MOST, Reichslandfriede S. 199 Anm. 21
 

Deskriptoren

Einträge: Ulm (Ort\Deutschland\Politische Struktur\Baden-Württemberg)
 Friedrich III (1415-1493), Deutschland, Kaiser (21.09.1415-19.08.1493) (Person\Herrscher)
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1496
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=1374345
 

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