AT-OeStA/HHStA UR FUK 638 Kaiser Friedrich III. verpfändet seiner Gemahlin Kaiserin Eleonore als Sicherstellung ihres Heiratsguts in Höhe von 60.000 fl. flor. "auri de camera in curia Romana currentium" und seiner Widerlage gleicher Höhe gemäß dem in der Stadt Neapel abgeschlossenen Heiratsvertrag

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR FUK 638
Titel:Kaiser Friedrich III. verpfändet seiner Gemahlin Kaiserin Eleonore als Sicherstellung ihres Heiratsguts in Höhe von 60.000 fl. flor. "auri de camera in curia Romana currentium" und seiner Widerlage gleicher Höhe gemäß dem in der Stadt Neapel abgeschlossenen Heiratsvertrag folgende Eigen- und Erbgüter für die Gesamtsumme von 120.000 fl. flor. zur freien Innehabung und Nutzung, namentlich Schloß und Herrschaft Portenau in Friaul, Schloß und Stadt Bleiburg im Hzm. Kärnten, Schloß Stixenstein im Hzm. Österreich und jährlich 4.070 fl. flor. aus der Saline Aussee mit allem Zubehör und Einkünften, die sich mit den 4.070 fl. insgesamt auf geschätzte 6.000 fl. flor. jährlich belaufen. Er verspricht, den jeweiligen Amtleuten und Untertanen entsprechende Befehle zu erteilen, und gebietet diesen hiermit "ad maiorem .. assecurationem et cautelam" seiner Gemahlin, auf Forderung der Kaiserin oder ihrer speziell dazu beauftragten Prokuratoren den Treueeid zu leisten und zu versprechen, ihr die Länder, Burgen, Städte und Einkünfte in "eventum restituende dotis ac assignande sive retinende donationis" in den im Heiratsvertrag angeführten Fällen zu überantworten und Gehorsam zu leisten. Bis dahin sollen jedoch deren Verpflichtungen gegenüber der Kaiserin in keiner Weise die Erfüllung der Eide und Pflichten gegenüber ihm, seinen Erben und Nachfolgern behindern. Kaiser Friedrich III. bestimmt, daß die genannten Länder, Burgen und Einkünfte von ihm an Stelle und im Namen Eleonores verwaltet werden, und verspricht, sie im Falle von Schäden oder Besitzminderung anderweitig mit jährlichen Einkünften in Höhe von 6.000 fl. zu entschädigen. Er hält fest, daß sich "predicta obligatio, ypotheca et consignatio" im Falle einer Mitgiftrückerstattung in gleicher Weise auch auf König Alfons (V.) von Portugal und dessen Erben erstreckt, jedoch vorbehaltlich seines lebenslänglichen Nutznießungsrechtes, eines Abzugs bei Nichtbezahlung der Mitgift oder der Einlösung der genannten Besitzungen und Einkünfte und unbeschadet der ihm, seinen Erben und Nachfolgern laut Heiratsvertrag und nach Recht und Gewohnheit zustehenden Rechtsmittel und Ansprüche.
Entstehungszeitraum:20.08.1452
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Aussteller:Kaiser Friedrich III.
Ort:Wiener Neustadt
Sprache:Latein
Siegel:Goldbulle des Ausstellers an Seidenfäden
Beschreibstoff:Pergament
Ansichtsbild:
  • 1
  • 2
    

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Digitale Aufnahme
Reproduktionsbestimmungen:Digitalisat
Zugangsbestimmungen:Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) in Zusammenhang mit der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich.

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:[RI XIII] H. 13 n. 247, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-08-20_1_0_13_13_0_248_247
(Abgerufen am 05.02.2021).
Website:http://www.regesta-imperii.de/id/1452-08-20_1_0_13_13_0_248_247

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:Entgegen der Angaben in den RI ist das Stück im HHStA vorhanden.
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1482
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=58165
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl