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AT-OeStA/KA MGA Militärgerichtsarchiv (MGA), 19. Jh.-1920 (Bestandsgruppe)
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/KA MGA |
Titel: | Militärgerichtsarchiv (MGA) |
Entstehungszeitraum: | 19. Jh. - 1920 |
Entstehungszeitraum, Anm.: | Der Großteil der Akten stammt aus der Zeit des Weltkrieges 1914-1918 |
Stufe: | Bestandsgruppe |
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Angaben zum Umfang |
Anzahl: | 12500 |
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Angaben zum Kontext |
Verwaltungsgeschichte: | Der unter dem Namen „Militärgerichtsarchiv“ geführte Bestand des Kriegsarchivs ist aus dem „Feldgerichtsarchiv“ erwachsen, welches im Dezember 1916 auf Anordnung des Armeeoberkommandos (AOK) eingerichtet wurde und am 3. Februar 1917 mittels Erlass des Kriegsministeriums (KM) bzw. am 22.02.1917 mittels Erlass des Ministeriums für Landesverteidigung (MfLV) seine Tätigkeit offiziell aufnahm. Das Feldgerichtsarchiv unterstand dabei direkt der Abteilung 4/II des Kriegsministeriums und hatte sämtliche Gerichtsakten der Feldgerichte, welche bei Formationen des gemeinsamen k.u.k. Heeres sowie bei Formationen der k.k. Landwehr entstanden, zu verwahren. Diese Zentralisierung war aufgrund der großen Massen an Gerichtsakten notwendig geworden, die im Laufe des Ersten Weltkriegs bei den Militärgerichten produziert wurden. Die Menge der abgegebenen Gerichtsakten schwankt allerdings je nach Gerichtsstandort stark und ist nur in den seltensten Fällen vollständig erhalten. Zahlreiche Akten dürften (aus unterschiedlichsten Gründen) bis Ende 1918 beim jeweiligen Gerichtsstandort im Felde verblieben und in den Wirren des Zusammenbruchs vernichtet oder von Behörden der Nachfolgestaaten beschlagnahmt worden sein. Akten der ungarischen Reichshälfte fehlen ebenfalls weitgehend, da es hierfür bereits seit 1915 eine Sonderverordnung gab: Akten von k.u. Honved-Formationen wurden nicht an das Feldgerichtsarchiv in Wien, sondern an das Divisions- bzw. Landwehrdivisionsgericht in Budapest gesandt. Diese Verordnung blieb bis zum Ende der Monarchie gültig.
Das Feldgerichtsarchiv wurde von den Vertretern der Nachfolgestaaten ursprünglich als internationale, allen diesen Staaten gemeinsame Einrichtung bestimmt und dem Staatsamt für Heerwesen (später dem liquidierenden Kriegsministerium) als Treuhänder überlassen. Infolge der späteren Archivabkommen mit den Nachfolgestaaten wurde diese Bestimmung allerdings abgeändert und Österreich dazu verpflichtet, alle Strafakten abzutreten, die einen im betreffenden Nachfolgestaat heimatberechtigten Beschuldigten betrafen. Größere Abgaben fanden vor allem an Italien und die damalige Tschechoslowakei statt. Mit 1. Oktober 1920 wurden alle Militärgerichte in Österreich aufgelöst, die österreichischen Angehörigen der ehemaligen k. u. k. Armee den zivilen Gerichten unterstellt, an welche die unerledigten Straffälle abgetreten wurden. Die erledigten Akten der aufgelösten Militärgerichtsbehörden wurden im Sinne der Dienstanweisung des Staatsamtes für Heerwesen und des Staatsamtes für Justiz vom 17. August 1920 an das Feldgerichtsarchiv abgegeben, welches gleichzeitig mit dieser Erweiterung die neue, bis heute gültige Bezeichnung Militärgerichtsarchiv erhielt und dem Kriegsarchiv eingegliedert wurde.
Verwaltungsstruktur des Bestandes: Grundsätzlich umfasste die Militärgerichtsbarkeit die aktiven sowie in gewissen Fällen nichtaktiven Militärpersonen sowie auch Kriegsgefangene, Invalide in Invalidenhäusern und (im Mobilisierungsfalle und nur bei genau definierten Delikten) Zivilisten. Die genauen Bestimmungen veränderten sich mehrmals, das letzte Mal durch die 1912 beschlossene Militärstrafprozessordnung (Details siehe unten). Das Strafverfolgungsrecht stand dem jeweils zuständigen Kommandanten als Teil seiner Kommandogewalt zu (§ 23 MSTPO). Die ihm militärisch und organisatorisch unterstellten Personen waren dieser Gerichtsbarkeit unterworfen, für die Rechtspflege war der Kommandant an ein bestimmtes Gericht gewiesen. Militärgerichtsbarkeit funktionierte somit nach dem Personalprinzip und nicht nach dem Territorialprinzip mit definierten Gerichtssprengeln. Bei der Änderung der Zuteilung eines Soldaten änderte sich unter Umständen auch der Kommandant und damit auch das zuständige Gericht, was in der Praxis zu zahlreichen Abtretungen von Gerichtsakten führte.
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| Es können drei Phasen in der Entwicklung der Verwaltungsstruktur definiert werden:
1. Der Zeitraum bis 1881:
Die Gerichtsbarkeit erster Instanz wurde bis 1868/69 von den Regimentsinhabern selbst ausgeübt, dann jedoch durch eine kaiserliche Entschließung den Generalkommanden zugeschlagen. 1869 entstanden 51 Brigadegerichte als Militärgerichte erster Instanz (an den Militärgrenzen blieben die Truppengerichte allerdings bestehen).
2. Der Zeitraum von 1881 bis 1914:
Bereits 1879 ordnete der Kaiser eine Umwandlung der Brigadegerichte in Garnisonsgerichte an. Zwei Jahre später, am 17.3.1881, erfolgte die erste Kodifikation aller Bestimmungen des Militärstrafrechts, die "Vorschrift über die Organisation der Militärgerichte". Die Gerichte erster Instanz teilten sich hier in stabile und mobile Gerichte:
Stabile Gerichte (dauerhaft eingerichtet): - Garnisonsgerichte (am Sitz der Militärterritorialbehörden, in größeren Festungen und wichtigen Garnisonsstädten) - Marinegericht in Pola - Akademiegerichte (Militärakademie Wiener Neustadt und Technische Militärakademie in Wien)
Mobile Gerichte (im Falle der Mobilisierung, nicht dauerhaft): - Gerichte bei der Armee im Felde (bei Generalkommanden, Armeekorpskommanden und jeder Truppendivision) - Flaggengerichte (Beim Kommando der Flotte) - Schiffsgerichte (für einzelne oder mehrere in Dienst gestellte Kriegsschiffe; nur auf Anordnung der Zentralstelle)
Die Zuständigkeit der stabilen Gerichte wurde dabei vom jeweiligen Militärterritorialkommando bestimmt, wo das Garnisonsgericht seinen Sitz hatte. Im Bedarfsfall konnte das Kriegsministerium bzw. das Ministerium für Landesverteidigung die Zuständigkeiten abändern. Durch diese Regelung waren die genauen Zuständigkeiten, im Gegensatz zur späteren Regelung der MStPO 1912, nicht von oberster Ebene vorgegeben und sind nur über die Ebene der Militärterritorialkommanden recherchierbar. Zweite Instanz der Militärgerichtsbarkeit war das Militär-Obergericht in Wien (vormals Militär-Appellationsgericht), dritte Instanz war der Oberste Militärgerichtshof in Wien. Gegen sein Urteil war keine Berufung mehr möglich. Die k.k. Landwehr übte ihre Gerichtsbarkeit in erster Instanz nach den Bestimmungen des Heeres aus, die Mitglieder des Gremiums bestanden jedoch aus Angehörigen der Landwehr. Im Bedarfs- und Kriegsfall konnten auch Mitglieder des k.u.k. Heeres sowie der Kriegsmarine in die Landwehrgerichte berufen werden. Diese Gerichte übernahmen auch die Strafgerichtsbarkeit über die in ihrem Zuständigkeitsbereich stationierte Gendarmerie.
3. Der Zeitraum 1914 bis 1920:
Am 5. Juli 1912 wurde die Einführung einer Militärstrafprozessordnung beschlossen, welche am 1. Juli 1914 in Kraft trat. Gerichte des Landheeres und der Kriegsmarine agierten ab 1914 getrennt, hatten allerdings mit dem Obersten Militärgerichtshof weiterhin eine gemeinsame, übergeordnete Institution (Marine-Gerichte werden hier zur Vollständigkeit erwähnt, die Akten liegen separat unter KM/NMA/Marinegerichtsakten). Die MStPO sah die Errichtung von Brigade- und Divisionsgerichten vor, welche als stabile Gerichte eingerichtet waren und nach dem von der MStPO festgesetzten Verfahren zu urteilen hatten. Zusätzlich gab es Bestimmungen für das „Verfahren im Felde“, welches im Kriegsfalle anzuwenden war und sich in wichtigen Details vom ordentlichen Gerichtsverfahren unterschied (siehe Ausführungen weiter unten im Text). Mit dem Zusammenbruch der Monarchie 1918 beschränkte sich die Militärgerichtsbarkeit auf das Gebiet des heutigen Österreichs und wurde im Oktober 1920 abgeschafft.
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| Gerichtsstruktur im ordentlichen Verfahren nach der MStPO 1912: Der mit Strafverfolgungsrechten ausgestattete Kommandant war der Gerichtsherr, ihm standen der Gerichtsoffizier (für Fälle des Brigadegerichtes) bzw. der Militäranwalt (für Fälle des Divisionsgerichtes) zur Verfügung. Gerichtsoffizier/ Militäranwalt hatten, ähnlich eines Staatsanwalts, die Rolle des Anklägers im Verfahren, die Funktion durfte nur von ausgebildeten Juristen vom Stande eines Offiziers des Justizdienstes bekleidet werden. Anders als im zivilen Verfahren übernahmen sie den Großteil der Voruntersuchungen und führten das Ermittlungsverfahren. Eine Abtretung der Ermittlung an ein Gericht war nur bei „triftigen Gründen“, etwa Überlastung oder zu großer räumlicher Distanz, begründbar. Normalerweise wurde das Untersuchungsmaterial erst im Falle einer Anklage und nur mit Befehl des Kommandanten zur Verhandlung an das jeweilige zuständige Gericht gesandt. Dies konnte ein Brigade- bzw. ein Divisionsgericht sein:
- Brigadegerichte (Marine: Matrosenkorpsgerichte) Gerichte erster Instanz, die am Standort der jeweiligen Brigadekommandos angesiedelt waren. Brigadegerichte waren nach §20, Abs. 1 MStPO für alle Vergehen zuständig, die mit höchstens sechsmonatlichen einfachen oder strengen Arrest, mit oder ohne Chargenverlust bzw. Geldstrafen geahndet wurden. Bei Gerichtsfällen, die vor dem Divisionsgericht verhandelt wurden, hatte das Brigadegericht als Untersuchungsgericht in Ermittlungssachen mitzuwirken (§20, Abs. 2). Offiziere oder Gleichgestellte wurden nicht von Brigadegerichten verurteilt. Ermittlungen gegen diese Personengruppen war allerdings erlaubt, sofern das Brigadegericht als Untersuchungsgericht eingesetzt wurde (§20, Abs. 2).
- Divisionsgerichte (Marine: Admiralsgerichte) Gerichte erster Instanz, die an den Standorten des Truppendivisionskommandos angesiedelt waren. Divisionsgerichte waren nach §21, Abs. 1 MStPO für alle Vergehen und Verbrechen zuständig, die mit Rücksicht der angedrohten Strafe oder auf die Person des Täters dem Wirkungskreis der Brigadegerichte entzogen blieben. Sie waren somit für Vergehen und Verbrechen, die mit mehr als sechs Monaten Arrest oder mit einer Arrest- und einer Geldstrafe geahndet wurde, zuständig. Gerichtsfälle von Offizieren und Gleichgestellten, egal mit welchem Strafmaß, wurden immer in erster Instanz vor dem Divisionsgericht verhandelt. Im Falle von Berufungen gegen Urteile des Brigadegerichtes wirkten die Divisionsgerichte als Gerichte zweiter und letzter Instanz.
- Oberster Militärgerichtshof Der oberste Militärgerichtshof hatte seinen Sitz in Wien. Sämtliche Brigade- und Divisionsgerichte sowie die Marinegerichte waren dem Obersten Militärgerichtshof untergeordnet. Der OMGH urteilte über Berufungen der Divisionsgerichte in zweiter und letzter Instanz. Gegen seine Erkenntnis war eine weitere Berufung unzulässig.
Die Benennung der einzelnen Brigade- und Divisionsgerichten erfolgte nach ihren Amtssitzen und bedeutete nicht, dass diese Gerichte mit den einzelnen Brigade- und Truppendivisionskommandos organisatorisch verbunden waren. Stattdessen sollte die Bezeichnung nur kennzeichnen, dass es sich um Gerichte erster Instanz niederer bzw. höherer Ordnung handelte. Auch im Falle von Militärstationen, die Sitz von mehreren Truppendivisionskommandos waren, gab es daher nur ein einziges Brigade- und Divisionsgericht.
Die k.k. Landwehr unterlag denselben Verordnungen wie das gemeinsam Heer, die Verhandlungen wurden jedoch in eigenen Gerichten geführt: - Landwehrbrigade- bzw. Landwehrdivisionsgerichte - Oberster Landwehrgerichtshof |
| Gerichtsstruktur im feldgerichtlichen Verfahren nach der MStPO 1912: Das feldgerichtliche Verfahren war laut MStPO im Kriegsfalle anzuwenden und hatte „alle Weitläufigkeiten“ zu vermeiden (§466, Abs. 1). Strafverfolgungsrechte im Feldverfahren hatten sämtliche Truppendivisions-, Festungs- und Kriegshafen-, Korps- und Armeekommandanten, der Chef des Armee-Etappenkommandos sowie der Armeeoberkommandant. Ihre Zuständigkeit erstreckte sich innerhalb ihres Kommandobereiches über sämtliche Personen der Heeres- und Landwehrstrafgerichtsbarkeit, es gab hier im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren keine Trennung. Die Bildung der Feldgerichte erfolgte einheitlich auf Ebene der Divisionsgerichte, Brigadegerichte gab es keine. Feldgerichte traten nur auf Anordnung des jeweiligen Kommandanten zusammen und wurden, im Gegensatz zu stabilen Militärgerichten, nicht dauerhaft aufgestellt (diese Regelung wurde allerdings im Ersten Weltkrieg durchbrochen, siehe unten). Durch die erwünschte „Raschheit“ des Verfahrens und des Strafvollzugs gab es weder Untersuchungsgerichte noch war gegen Urteile eines Feldgerichts eine Berufung möglich. Rechtskraft erwuchs mit der Bestätigung des Urteils durch den zuständigen Kommandanten, Revision konnte keine eingelegt werden. Bei Verweigerung der Urteilsbestätigung durch den Kommandanten kam das Gerichtsurteil zum Oberkommandierenden im Felde, welcher das Urteil aufheben oder es dem zuständigen Kommandanten mit Befehl zur Bestätigung zurücksenden konnte.
Das feldgerichtliche Verfahren ist für den Bestand der Militärgerichtsakten von wesentlicher Bedeutung, da es zu Beginn des Ersten Weltkriegs nicht nur für mobilisierte Verbände, sondern illegaler Weise auch für einen großen Teil der cisleithanischen Reichshälfte eingeführt wurde und in dieser Weise bis April 1917 gültig blieb. Stabile Militärgerichte, die nach dem ordentlichen Verfahren amtierten, gab es in Cisleithanien in diesem Zeitraum nur in den Kronländern Ober- und Niederösterreich sowie in Teilen Böhmens und Mährens. Zusammen mit den Notverordnungen vom 25. Juli 1914, welche Zivilisten in gewissen Delikten der Militärgerichtsbarkeit unterstellte, bedeutet dies, dass ein großer Teil der vorhandenen Gerichtsakten anhand des Feldverfahrens bearbeitet wurde und sich viele Fälle gegen Zivilisten richteten. Eine Begrenzung des Feldverfahrens auf die tatsächlich mobilisierten Verbände und auf Militärpersonen trat erst mit April 1917 ein. Im Laufe des Krieges kam es häufig zur Etablierung "stabiler Feldgerichte", die aufgrund der großen Anzahl an Gerichtsverfahren dauerhaft eingerichtet blieben. Unter diese "stabilen Feldgerichte" fielen tatsächlich im Krieg aufgestellte, frontnahe Gerichte ebenso wie bereits im Frieden bestehende, ursprünglich nach dem ordentlichen Verfahren urteilende Gerichte, die nun auf feldgerichtlicher Basis operierten. Beispielsweise urteilte das "Gericht des Militärkommandos Graz" zwischen 1915-1917 nach dem feldgerichtlichen Verfahren, bevor im April 1917 wieder die ursprüngliche Trennung in Brigade- und Divisionsgericht angeordnet wurde, welche nun nach dem ordentlichen Verfahren urteilten. Die Änderungen waren zahlreich und sind unmöglich überblicksmäßig darzustellen. Details zur Struktur werden daher auf Ebene der einzelnen Gerichte angegeben.
In der ungarischen Reichshälfte kam es im Übrigen nicht zu dieser zeitweisen Ausdehnung, hier galt das Feldverfahren für die gesamte Dauer des Krieges nur für mobilisierte Verbände und für die in der MStPO genannten Personengruppen.
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| Militärgerichtsbarkeit im Feindesland und besetzten Gebieten: Laut § 454 MStPO konnte die Militärgerichtsbarkeit auch auf Personen in besetzten, rechtlich nicht zur Monarchie gehörenden Gebieten ausgedehnt werden. Da für diese Personen das zivile Strafgesetz der Monarchie nicht gelten konnte und überdies die Verwaltung in besetzten Gebieten zwangsläufig militärisch war, unterlagen die Zivilisten in sämtlichen Delikten der Militärgerichtsbarkeit. Dies hatte zur Folge, dass Gerichtsverhandlungen von ausländischen Zivilisten in Gerichten der besetzten Gebiete aufgrund unterschiedlicher Jurisdiktion nicht an Militärgerichte innerhalb der Monarchie abgetreten werden konnten (AOK Nr. 49.671 von 1915). Die Strafverfolgung in besetzten Gebieten wurde zunächst bei der Besetzung vom jeweils zuständigen Armeekommando übernommen. Mit der Errichtung der Militärgouvernements Montenegro, Polen und Serbien kam auch zu einer Neustrukturierung der Gerichtsbarkeit. Auf unterster Ebene kam es zur Errichtung von Kreiskommandos, welche zivile und militärische Verwaltung vereinigten. Der Kreiskommandant war für die Strafverfolgung zuständig, ihm wurden für die Strafrechtspflege das notwendige Personal an Schreibkräften und Juristen zur Verfügung gestellt. Die aufgestellten Gerichte urteilten als "Gericht des Kreiskommandos" nach dem Feldverfahren. Der Amtsbereich des Kreiskommandos wurde genau definiert und orientierte sich Großteils an der bereits vorhandenen, zivilen Verwaltung.
Albanien, welches als "besetztes befreundetes Land" eine Sonderrolle einnahm, wurde im Übrigen nicht zu einem Militärgouvernement umgebaut, sondern blieb dem XIX. Korps unterstellt. Die Gerichtsbarkeit wurde anfangs entsprechend über die Divisions- und Korpsgerichte ausgeübt, wobei es auch hier im Lauf der zweijährigen "Besatzung" mit der Bildung von sechs Bezirkskommanden zu ähnlichen Strukturbildungen wie in den Militärgouvernements kam.
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Archivierungsgeschichte: | Das Archiv wurde 1917 ursprünglich in der Rossauerkaserne im 9. Wiener Gemeindebezirk untergebracht, wo über 40 Personen mit juridischer Vorbildung und entsprechendem Hilfspersonal mit der Anlage einer Zentralregistratur und einer Namenskartothek beschäftigt waren. Die vom Bundeskanzleramt mit Zahl 354/2 BK-21 für das Militärgerichtsarchiv erlassene Geschäftsordnung konnte infolge des um dieselbe Zeit durchgeführten einschneidenden Personalabbaues in wesentlichen Punkten nicht befolgt werden, Ordnungsarbeiten wurden im Rahmen der Möglichkeiten fortgeführt. 1930 übersiedelte man das Militärgerichtsarchiv in die Räumlichkeiten des Kriegsarchivs in der Stiftskaserne und gliederte es auch formal in dessen zu verwahrende Bestände ein. Im Laufe des Zweiten Weltkriegs wurden die Akten aus Schutz vor Bombardierungen in eine Kaserne nach Retz in Niederösterreich verlagert. Durch die russischen Besatzungstruppen, welche im Laufe des Sommers 1945 ein Lazarett in dieser Kaserne errichteten, erlitt der Bestand schwere Verluste und kam massiv in Unordnung. Besonders schwer wiegt der Verlust eines Großteils der Registerbände sowie der begonnenen Namenskartothek, wodurch die Zugänglichkeit zum Bestand kaum noch gegeben ist. Nach der Rückführung aus Retz nach Wien im Jahre 1947/48 ergab die vorläufige Auflistung einen Bestand von 11.318 Faszikeln, die ohne Beachtung der verschiedenen Gerichtsprovenienzen nummerus currens in ein Verzeichnis eingetragen und anschließend in der Stiftskaserne eingelagert wurden. Hinzu kommen noch Aktenmaterial höhergerichtlicher Instanzen ( z.B. des Militärappellationsgerichts und des Obersten Militärgerichtshofes) sowie weitere kleine Sonderbestände, die nicht in das vorher genannte Verzeichnis aufgenommen wurden. Insgesamt umfasst der Bestand rund 12.500 Kartons an Aktenmaterial. Rund 10 % dieses Materials sind völlig ungeordnet und durch ihren Zustand unbenutzbar. Die restlichen Akten sind durch die mangelhafte Ordnung bis heute schwer zugänglich. In den späten 1980ern wurden die Militärgerichtsakten, die bis dahin noch immer in Faszikeln gebunden waren, in Kartons gepackt und im Zuge der Übersiedelung des Kriegsarchivs in das neue Zentralarchivgebäude in Erdberg transportiert. Bearbeitungen fanden aufgrund der Unzugänglichkeit des Bestands, des Arbeitsaufwandes und mangelndem Personals nur sehr beschränkt statt.
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Militärgerichtliche Untersuchungen und Prozesse gegen Militär- und Zivilpersonen. Die Bestände enthalten personengeschichtliche, kriminalgeschichtliche, rechtsgeschichtliche und sozialgeschichtliche Daten. Untersuchungsakten können eine Vielzahl unterschiedlicher Materialien enthalten, z.B.: Pläne und Skizzen, Fotos, Gutachten von diversen Sachverständigen (technisch, juristisch, medizinisch, etc.), Reisedokumente, Briefe, Rechnungen, Zeitungsausschnitte, etc.
Der Großteil der Akten stammt aus der Zeit des Ersten Weltkrieges 1914-1918 - manche Bestände, speziell die höheren Instanzen, reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, sind jedoch nur splitterweise vorhanden und sowohl konservatorisch als auch aufgrund fehlender Ordnung kaum benutzbar.
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Ordnung und Klassifikation: | Die Ordnungsarbeiten sind ein laufender Prozess. Die Akten einzelnen Gerichtsprovenienzen, vorranging aus dem 1. Weltkrieg, werden erschlossen und anschließend im AIS für die Forschung verfügbar gemacht. Gerichtsakten geordneter Provenienzen werden jahrweise abgelegt und nach Aktenzeichen sowie numerisch aufsteigend geordnet. Findbücher werden, sofern noch existent, für jedes Gericht separat aufgelistet. Spezielle Details zur Strukturierung des jeweiligen Militärgerichts sind auf Ebene der Bestände bzw. Reihen näher ausgeführt.
Die Schreibweise eines Gerichtsstandortes kann in verschiedenen Sprachen unterschiedlich sein. Änderungen konnten bereits in der Monarchie auftreten (z.B. wurde das Militärgericht in Agram in das Militärgericht in Zagreb umbenannt), manche Namen sind hingegen heute nicht mehr gebräuchlich (Pressburg/Poszony, heute Bratislava; Lemberg, heute Lwiw; Kaschau/Kassa, heute Kosice; etc.). Zum Zweck der Normalisierung wird jene Bezeichnung für die alphabetische Reihe berücksichtigt, mit der das Gericht seine Geschäftstätigkeit beendete (Agram ist entsprechend unter Zagreb zu finden, Bratislava unter Poszony, etc.). Sämtliche Akten dieses Gerichts werden unter dieser Bezeichnung vermerkt. Frühere Bezeichnungen des Gerichts oder, sofern unterschiedlich, der heutige Name des Standorts werden auf der entsprechenden Ebene aufgelistet.
Hinweise zur Erschließung der Einzelakten:
- Die/Der Angeklagte wird im Feld "Titel" geführt; sollte die Anklage gegen unbekannt laufen, wird dieser Akt ebenfalls aufgelistet (Titel = unbekannt), da es interessant sein kann, welche Delikte in diesen Fällen untersucht wurden. - Die Eintragung der militärischen Einheit und des militärischen Rangs erfolgen im Feld "Titel und Rangbezeichnung". Eine Eintragung kann logischerweise nur für aktive Soldaten erfolgen und stellt zudem nur eine Momentaufnahme dar. - Delikte werden im Feld "Betreff" angeführt und sind mit dem jeweiligen § nach dem Miltärstrafgesetz von 1855 angegeben. Das Strafgesetzbuch ist über die Website ALEX zu recherchieren (siehe unter Veröffentlichungen). - Geburts- und Wohnorte werden, sofern vorhanden, mit dem jeweiligen politischen Bezirk sowie Kronland/Komitat angegeben. Die Erschließung erfolgt nach der damaligen politischen Einteilung (z.B. Krain, Dalmatien, Galizien, Südtirol als Teil des Kronlandes Tirol, etc.). Verschiedene Schreibweisen und Namen eines Ortes werden nicht vermerkt, hier richtet sich die Erschließung nach den Angaben im Gerichtsakt. Bzgl. unterschiedlicher Schreibweisen sei auf den Abschnitt "Unterschiedlicher Schreibweisen, Fehler und Normalisierung" verwiesen. Ziel der Angabe von Wohn- und Geburtsort ist eine möglichst genaue Identifizierung der Verdächtigen/Angeklagten. Speziell bei häufigen Nachnamen ist eine genauere Identifizierung notwendig, um Akten gezielt ausheben zu können. - Angaben zum Geburtsjahr, - Monat und -Tag werden, sofern vorhanden, im Schema TT/MM/JJJJ angegeben. - Zusätzliche Informationen zum Einzelakt (spezielle Informationen zum Gerichtsfall, Kurioses, etc.) werden im Feld "Bemerkung" angegeben.
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| Unterschiedliche Schreibweisen, Fehler und Normalisierung:
Die Angaben innerhalb eines Gerichtsakts sind teilweise widersprüchlich oder fehlerhaft. Es existieren unterschiedliche Schreibweisen von Orts- und Personennamen, sowie von Geburts- oder Meldedaten. Dies kann eine Vielzahl an Gründen haben, z.B.: Ein deutschsprachiger Gerichtsschreiber, der den slavischen oder ungarischen Geburtsort oder Personennamen "eindeutscht" bzw. den Namen aus Unkenntnis der jeweiligen Landessprache falsch schreibt; ein illiterater Angeklagter, der seinen Geburts/Wohnort und sein Geburtsdatum nicht genau buchstabieren kann (Fehler passierten hier oft in Kombination mit der Unkenntnis des jeweiligen Schreibers); vorsätzliche Falschangaben durch einen Angeklagten; fehlerhafte Angaben früherer Behörden; Schreibfehler, etc. Gerade bei Feldgerichten des Ersten Weltkrieges kam es durch die notorische Überlastung und Zeitdruck der Gerichte zu Fehlern bzw. wurde nicht jedem Widerspruch nachgegangen.
Eine Kontrolle geschweige denn eine Korrektur dieser Angaben ist von Seiten des Archivs unmöglich. Zur besseren Durchsuchbarkeit finden aber folgende Normalisierungen statt: - Diakritische Zeichen bei Orts- und Personennamen werden nicht berücksichtigt. Dies mag zwar nicht immer korrekt sein und für manche Forscher zu Problemen führen, hilft aber der Durchsuchbarkeit (das AIS ist "case-sensitive", weshalb jedes Sonderzeichen eine Suche erschwert bzw. das Suchergebnis verändert). - Ortsnamen werden (sofern möglich) mit dem jeweiligen Bezirk bzw. Bundesland/Komitat angegeben. Im Falle eines Schreibfehlers oder einer ungebräuchlichen Namensform (z.B: der deutsche Name statt dem slavischen Namen) kann ein Forscher angesichts des Bezirks oder Bundeslands/Komitats trotzdem feststellen oder zumindest eingrenzen, ob es sich um die gesuchte Person handeln kann. Auch im Falle von mehreren gleichnamigen Orten (z.B. Neukirchen) sind zusätzliche Angaben hilfreich.
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| Erläuterung zu den einzelnen Aktenzeichen und Geschäftszahlen:
Die einzelnen Strafprozesse wurden bei jedem Gericht in ein Register eingetragen und mit einer fortlaufenden Zahl und der Jahreszahl versehen. Zusätzlich erhielten Gerichtsakten der Garnisonsgerichte nach Beendigung des Prozesses das Kürzel "R" oder "Reg" ("Registratur"). Das Aktenzeichen für den ersten Prozess bei einem Garnisonsgericht 1913 lautete z.B. "Reg 1/13", der 335. Fall desselben Gerichts "Reg 335/13". Diese Zahl wurde auf den Mantelbogen des Aktenkonvoluts, dem sogenannten „Tagebuch" geschrieben, das jeweilige Militärgericht und das Delikt wurden dort ebenfalls vermerkt. Es ist allerdings anzumerken, dass der Eintrag des "Reg"-Kürzels nicht dezidiert geregelt war und erst ab ca. 1900 von immer mehr Militärgerichten praktiziert wurde.
Mit Einführung der MStPO 1914 wurde auch die Führung des Aktenzeichens überarbeitet und normalisiert. Abhängig davon, ob der Gerichtsfall nun vor einem Brigade- bzw. Divisionsgericht verhandelt wurde, wurde der Akt mit der Registerbezeichnung "Bst" oder "Dst" versehen und in das jeweilige Register eingetragen. Danach erhielt der Akt eine fortlaufende Registerzahl, die jährlich neu begonnen wurde. Abschließend wurde die letzten Ziffern des Jahres hinzugefügt. Ein vollständiges Aktenzeichen eines Divisionsgerichtes lautete z.B. "Dst 335/14". Die Führung dieses Aktenzeichens war verbindlich und ab dem Beginn der Bearbeitung zu verwenden. Jedes Schriftstück eines zusammengehörigen Aktes erhielt konsequenterweise eine fortlaufende Subnummer, welche das gesamte Aktenzeichen und die jeweilige Subnummer umfasste und als Geschäftszahl bezeichnet wurde (z.B. "Dst 335/14-1", "Dst 335/14-50", etc.). Große Prozesse konnten durchaus hunderte, manche gar über tausend Subnummern haben, welche allesamt am Mantelbogen des Aktes aufzulisten waren. Gerichte, die nach dem feldgerichtlichen Verfahren urteilten, führten ein K-Register, wodurch ein Aktenzeichen eines Feldgerichts beispielsweise "K 335/14" lauten würde. Kam es bei einer feldgerichtlichen Untersuchung nicht zur Anklage, wurde das Gerichtszeichen stattdessen mit einem "E" gebildet und ebenfalls separat abgelegt.
Neben den Gerichten selbst hatten auch der Gerichtsoffizier und Militäranwalt, deren Position dem Staatsanwalt im zivilen Verfahren ähnelte, eigene Register zu führen. Diese funktionierten gleich wie die vorher genannten Register, hatten aber die Kürzel "A" und "G". Bei einer Anklageerhebung wurden die Untersuchungsakten an das Gericht gesandt, wo sie entsprechend ein Aktenzeichen im "Bst", "Dst", oder "K"-Register erhielten.
Der Oberste Militärgerichtshof verwende ab 1914 das Aktenzeichen "R".
Jedes Militärgericht sowie jeder Gerichtsoffizier und Militäranwalt führten Aktenzeichen und Geschäftszahl ab 1914 auf diese beschriebene Art und Weise. Obwohl daher ein Aktenzeichen theoretisch pro Jahr dutzendfach oder gar hundertfach vergeben wurde, blieb die Zuordnung durch die Ablage im jeweiligen Gericht gewährleistet. Bei zahlreichen Straffällen änderte sich allerdings die Zuständigkeit, wodurch der Akt zwischen Gerichten hin- und hergesandt wurde. Jedes Gericht gab dem Gerichtsakt beim Eintreffen ein neues, nach ihren Registern zu führendes Aktenzeichen, wodurch ein und derselbe Straffall mehrere, manchmal bis zu vier oder fünf Aktenzeichen haben kann. Ein Beispiel: Gericht A legt eine Strafsache unter dem Aktenzeichen "Dst 51/17" an, die Strafsache wird allerdings aus Zuständigkeitsgründen abgetreten. Das nun zuständige Gericht B legt für diesen Straffall ein neues Geschäftszeichen im eigenen Register an, es lautet nun "Dst 150/17". Später erfolgt eine weitere Abtretung, der Fall erhält nun das Aktenzeichen "Dst 73/17". Beim dritten Gericht wird der Fall erledigt, der Akt unter der letzten Zahl abgelegt. Diese Letztprovenienz zählt für die Archivierung.
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| Mögliche Recherchearten: Die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit beruhte auf dem Personalprinzip und nicht auf dem Territorialprinzip (§ 23 MSTPO). Die Rechte zur strafrechtlichen Verfolgung standen gewissen Kommandanten aufgrund ihrer Position zu (siehe dazu oben) und erstreckte sich auf "alle ihm militärisch unterstellten oder zu seinem Befehlsbereich gehörenden Personen" (§ 32 MSTPO). Die Herkunft oder der Wohnort eines Soldaten hatte keinerlei Bezug dazu, welches Militärgericht für seine Verfahren zuständig war. Es ist zu beachten, dass sich die Gerichtszuständigkeit durch Versetzungen eines Soldaten häufig änderte, wodurch es zur Abtretung eines Aktes an das neue zuständige Gericht kam. Dies konnte auch mehrmals erfolgen.
Folgende Vorgangsweisen sind zur Recherche möglich:
Bei erschlossenen Beständen:
- Recherche nach Namen Bei fehlenden Informationen kann im Archivinformationssystem nach erfolgter Einzelakterschließung direkt nach Namen innerhalb erschlossener Gerichtsstandorte gesucht werden. Die Einzelakterschließung wird möglichst genau durchgeführt (für Details siehe unter "Ordnung und Klassifikation"). Häufige Vor- und Nachnamen werden jedoch zu einer Vielzahl an Treffern führen. Da eine Aushebung zahlreicher Akten einen nicht vertretbaren Aufwand seitens des Archivs bedeuten, sind detailliertere Angaben zu einer Person für die Ausgabe notwendig: dies umfasst zumindest das Geburtsdatum sowie den Geburts- und Wohnort. Es ist zu beachten, dass aufgrund des allgemeinen Ordnungszustandes des Bestands, der Masse an Materialien und dem Aufwand der Erschließungsarbeiten bisher nur Teile des Bestandes auf Einzelaktebene erschlossen und nach Namen durchsuchbar gemacht wurden. Durch den Fortschritt der Erschließungsarbeiten werden sukzessive weitere Bestände freigeschaltet.
- Recherche nach Gerichten und Aktenzeichen Zur Recherche essentiell sind das jeweilige Gericht, das Aktenzeichen sowie das Jahr. Der Name der angeklagten Person ist zur weiteren Eingrenzung äußerst hilfreich. Sind diese Informationen vorhanden, kann rasch evaluiert werden, ob der gewünschte Akt im Bestand vorhanden ist. Aktenzeichen und zuständiges Militärgericht sind häufig über andere Akten zu einer Person zu finden, etwa Grundbuchblätter (gerichtliche Eintragungen erfolgten meist bis zum 1.WK) und durch Akten der Mittelbehörden und Zentralstellen (speziell die Korpskommanden, MfLV und KM). Wichtig: Bis zur Einführung der MStPO im Juli 1914 wurden das Aktenzeichen bei der Ablage, also am Ende der Bearbeitungsperiode vergeben. So kann z.B. ein Gerichtsakt, begonnen im Dezember 1908 aber abgeschlossen im Januar 1909, als 1. Akt des Jahres 1909 abgelegt worden sein. Nach der Reform wurde ein Aktenzeichen immer zu Beginn der Bearbeitungsperiode vergeben.
Bei unerschlossenen Beständen: Sind die Akten von Beständen noch nicht im AIS eingetragen, muss für die weiteren Recherchemöglichkeiten Kontakt mit dem zuständigen Fachreferenten aufgenommen werden.
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Angaben zur Benutzung |
Findhilfsmittel: |
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Angaben zu verwandtem Material |
Verwandtes Material: | Verwandtes und ergänzendes Material ist besonders auf Ebene der militärischen Zentralstellen zu nennen: Hofkriegsrat (HKR), k.u.k. Kriegsministerium (KM), k. k. Ministerium für Landesverteidigung (MfLV), Armeeoberkommando (AOK) und Neue Feldakten (NFA). Für die Ebene der Mittelbehörden sind die Bestände der Militärterritorialkommanden für die stabilen, ständig eingerichteten Militärgerichte bzw. die Quartiermeisterabteilungen/Etappenkommandos einer Armee und die Korpskommanden für die mobilisierte Armee im Felde zu nennen. Gerichtsakten der k.u. Honved-Formationen wurden bereits während des Ersten Weltkrieges nach Budapest gesandt und sind entsprechend dort zu recherchieren.
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Veröffentlichungen: | - Walter Wagner: Die k.(u.)k. Armee – Gliederung und Aufgabenstellung, in: Die bewaffnete Macht (= Die Habsburgermonarchie 1848 – 1918, Bd. 5, Wien 1987). - Livius Fodor: Die österreichischen Militärgerichtsakten, in: Scrinium 7 (Wien 1972) 23-43. - Christoph Ortner: Das "Militärgerichtsarchiv Wien" im Kriegsarchiv - Traum oder Albtraum für Archivar*innen?, in: Scrinium 74 (Wien 2020) 148-161.
- Militärstrafgesetz von 1855 (Reichsgesetzblatt 19/1855, 65-220); (letzter Zugriff am 13.08.2024) - Militärstrafprozessordnung von 1912 (Reichsgesetzblatt 130 und 131/1912, 441-619); (letzter Zugriff am 13.08.2024) |
Website: | Militärstrafgesetz 1855 |
| Militärstrafprozessordnung 1912 |
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Weitere Bemerkungen |
Bemerkungen: | Die aus heutiger Sicht veralteten Betitelungen mancher Ortsnamen und Berufsbezeichnungen hat das Österreichische Staatsarchiv aus dokumentarischen Gründen übernommen. Die verwendeten Terminologien und Inhalte sind Ausdruck zeitgenössischer politischer Gegebenheiten, Wahrnehmungsmuster und Mentalitäten aber keineswegs Ausdruck der Meinung des ÖStA.
Aufgrund von notwendigen Ordnungsarbeiten ist der Bestand bis auf Weiteres nicht oder nur eingeschränkt zugänglich. Für Nutzung und Rückfragen ist der Bestandsreferent zu Rate zu ziehen. |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1950 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4808 |
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