AT-OeStA/HHStA KA KK Geheimakten 2-1-4 Exposé des Grafen Andrassy ohne Datum über seine Unterredung mit Schuwalow, 1878.06.13 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA KA KK Geheimakten 2-1-4
Titel:Exposé des Grafen Andrassy ohne Datum über seine Unterredung mit Schuwalow
Entstehungszeitraum:13.06.1878
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Unterteilung/Enthält:Schuwalow betont vor allem, bezüglich Antivaris zu einem Verständnis zu gelangen, dem schwarzen Punkt zwischen der Monarchie und Russland. Er nannte den Vertrag zu St. Stefano eine Dummheit und ein Unglück für Russland. Schuwalow beklagte sich über die kaiserliche Vertretung in Petersburg und London. Schuwalow erklärte vollkommen zu begreifen, dass wir Bosnien, die Herzegowina samt den Enklaven zwischen Serbien und Montenegro beanspruchen, plädierte aber bezüglich Antivaris, Montenegro nicht ganz unbefriedigt zu lassen. Graf Andrassy präzisiert unseren Standpunkt dahin, dass wir die Vereinigung Antivaris und eines entsprechenden Küstenstriches mit Montenegro dem Kaiser unter der Bedingung geben zu können, wenn das Gebiet von Spiea mit Dalmatien vereinigt werde und die Grenze von der Südspitze Montenegros nach dem Meere etwa bei Fort Suvana oder Santo Ratce, die neue südliche Grenze aber von der Mitte des Skutarisees ausgehend, den Lisinorek hinüber nach dem Meere reiche. Duleigno dürfe nicht an Montenegro gelangen. Die Ufer der Bojana müssen türkisch bleiben. Österreich würde für die freie Schiffahrt auf diesem Flusse eintreten. Der neue montenegrinische Hafen sollte für alle Kriegsschiffe verschlossen bleiben. Längs der Küsten dürfen keine Befestigungen aufgeführt werden. Österreich erhält das Recht, im Hafen von Antivari Wachtschiffe zur Ausübung der See- und Sanitätspolizei zu halten und Montenegro, das selbst keine Kriegsfahrzeuge besitzen darf, ist verpflichtet, seine maritime Gesetzgebung mit den österreichischen Gesetzen und Verordnungen, die an dieser Küste Geltung haben, in Einklang zu bringen. Endlich räumt uns Montenegro das Recht zum Bau einer Straße, eventuell Eisenbahn nach Albanien ein, auf welcher der österreichische Landverkehr mit diesem Lande keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt werden dürfen. Schuwalow scheint nicht abgeneigt, diese Basis zu optieren. Bezüglich Bulgariens scheint mit England ein vollständiges Arrangement zu bestehen. Das tributäre Bulgarien wird das vormalige Donauvilajet mit dem Sandjak von Sofia umfassen. Die westliche Grenze durch die Linie Vranica Orfana gebildet werden. Hiedurch wird unseren Interessen mit Bezug auf die Freiheit des Vardartales Rechnung getragen. Die Engländer bestehen auf Errichtung türkischer Befestigungen an den Grenzen, namentlich am Balkan, was Schuwalow bekämpfen wird. Dagegen widersetzen sie sich nicht der Räumung Varnas und Schumlas. Aus den Reden Schuwalows ist zu entnehmen, dass die Russen unseren und den englischen Wünschen zuerst wenigstens zum Schein Widerspruch entgegen zu stellen, zuletzt aber nachzugeben gedenken. Schuwalow wieder rät mit Gortschakow diese Fragen offen zu behandeln, da er vieles verderben könnte. Bezüglich Bosniens lauten seine Instruktionen dahin: uns nicht zu opponieren, aber auch für uns nicht einzutreten. Zum Schluss erwähnt Graf Andrassy, dass er die Schwierigkeiten in der bosnischen Frage bei einem enventuellen Widerstand der Pforte für bedeutend halte.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1908
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4418680
 

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