AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1464 VIII 25 Kaiser Friedrich bestätigt den durch ihn vermittelten Ausgleich (abred und ganntze bericht) zwischen Herzog Sigmund von Österreich und dem Kardinal und Bischof von Brixen Nikolaus (von Kues), 1464.08.25 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1464 VIII 25
Titel:Kaiser Friedrich bestätigt den durch ihn vermittelten Ausgleich (abred und ganntze bericht) zwischen Herzog Sigmund von Österreich und dem Kardinal und Bischof von Brixen Nikolaus (von Kues)
Entstehungszeitraum:25.08.1464
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Provenienz:Tirol
Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:Kaiser Friedrich bestätigt den durch ihn vermittelten Ausgleich (abred und ganntze bericht) zwischen Herzog Sigmund von Österreich und dem Kardinal und Bischof von Brixen Nikolaus (von Kues), der mit gunst und verhengnus Papst Pius’ (II.), unter Mitwirkung des vom Papst als Legaten bestellten Bischofs Rudolf von Lavant, etlicher kaiserlicher Räte, von beiden Seiten bevollmächtigter Gesandter und im Beisein von Gesandten des Dompropstes, Dechanten und Kapitels von Brixen zustande gekommen war: 1) Der Bischof von Brixen erhält sein Bistum mit allem Zubehör ungehindert durch Herzog Sigmund und das Kapitel zurück. Alle zum Stift gehörenden Pfleger, Richter, Amtleute, Untertanen und Leute des Gotteshauses werden ihrer bisherigen Gelübde und Eide ledig gesprochen, sie sollen etwaige Verschreibungen zurückgeben und sind dem Kardinal oder dessen Anwalt gegenüber mit ihren Schlössern, Städten, Gerichten und Ämtern zu Gehorsam verpflichtet. Diese darf der Kardinal so innehaben wie vor dem zwischen ihm und Herzog Sigmund zu Bruneck (Brawnnegk) geschlossenen hanndl, doch hat er sich gegenüber Sigmund an die vor dem Streit getroffene Vereinbarung und verschreibung zu halten, so daß weder dieser noch Stift, Land und Leute Schaden nehmen, wobei sich der Kaiser im Bedarfsfall vorbehält, fürsehung und ordnung ze machen. 2) Herzog Sigmund hat dem Kardinal das von diesem zuvor um 15.000 fl. rhein. gekaufte (Schloß) Taufers mit allem Zubehör zurückzugeben, wobei diese Summe zuzüglich der 13.000 fl. rhein., die der Kardinal und das Kapitel Sigmund geliehen hatten, rückerstattet werden muß. Der Kardinal, seine Nachfolger und das Stift sollen Schloß Taufers um die Gesamtsumme von 28.000 fl. für immer kaufweis innehaben, doch bleibt der Rückkauf Herzog Sigmund und dessen Erben auf ewig vorbehalten. Hierüber sollen nach Bedarf kaufbrief und gegenbrief ausgestellt und etwaige jemand anderem gegebene Verschreibungen Sigmunds vernichtet werden, ebenso wie dieser auch die Pfleger oder derzeitigen Inhaber des Schlosses ihrer Gelübde und Eide ihm gegenüber zu entledigen hat. 3) Alle brief und Verschreibungen, die Herzog Sigmund im hanndl zu Bruneck gegeben wurden, sind dem Kardinal oder dessen Anwalt und dem Kapitel wieder auszuhändigen, wobei auch Sigmund seinen entsprechenden brief zurückerhalten soll, doch bleiben die Verschreibung über den inganng des Bistums Brixen als zu Salzburg und die vor dem Vorfall in Bruneck getroffene Abmachung zwischen Sigmund und dem Kardinal, sich gegenseitig Hilfe und Beistand zu leisten und etwaige Streitigkeiten zu regeln, bestehen. 4) Der Kaiser behält sich sämtliche Vorkehrungen betreffend die Schäden, so angetzogen werden, vor. 5) Alle geistlichen und weltlichen Personen inner- und außerhalb des lannds, die seit und wegen der Zwietracht ihrer gotzgaben, Pfründen oder Ämter verlustig waren, erhalten diese mit Nutzen und Renten zurück. Ebenso sollen auch alle ligunden guter wieder vollständig rückerstattet werden. 6) Die Nonnen aus Brixen dürfen wieder zurück in ihr Kloster und bleiben bei ihren Freiheiten und Gnaden nach altem Herkommen. 7) Betreffend die Vogtei des Klosters Sonnenburg und andere strittige in diesem Ausgleich nicht inkludierte artikl und stukh sollen der Kardinal und Sigmund obberürter verschreibung und verainigung gemäß zu einem Austrag gelangen. 8) Der Kardinal hat Herzog Sigmund mit dessen von ihm als Bischof von Brixen gehenden Brixener Kirchenlehen ebenso wie seine Vorfahren zu belehnen, so wie es auch bei Sigmunds Vorfahren üblich war. 9) Das Kapitel oder sein Bevollmächtigter soll über die eingenommenen
Renten und Nutzen des Bistums Brixen im Beisein des Bischofs von Lavant als päpstlichem Legaten, des ksl. Bevollmächtigten und des Anwalts des Kardinals raittung tun. Etwaige Überschüsse, die über die 4.000 fl., die das Kapitel Sigmund des Kardinals wegen erstattet hat, und die anderen Ausgaben für Burghut, Sold, Bauarbeiten, zerung, nutz und Erhaltung des Stiftes und der Kirche hinausgehen, erhäl t der Kardinal zu seinen Handen gegen entsprechende Quittung, wobei der Bischof von Lavant oder die ksl. Bevollmächtigten im Zweifelsfall endgültig entscheiden sollen. 10) Alle Verfügungen des Kapitels in Hinblick auf urlauben der weltlichen Lehen, die während der Zeit der Zwietracht ledig geworden und nicht dem Kardinal als Bischof von Brixen zugefallen sind, bleiben in Kraft, und die entsprechenden Belehnungen sollen durch den Kardinal oder dessen Anwalt nach altem Herkommen und Gewohnheit des Gotteshauses vorgenommen werden. Desgleichen bleiben die während dieser Zeit durch das Kapitel in weltlichen Angelegenheiten redlich getroffenen Verfügungen mit rechtsprechen, gerichten und in annder weg aufrecht, während diese Handlungen in geistlichen Sachen durch den Papst oder dessen Legaten bestätigt werden sollen. 11) Alle geistlichen und weltlichen Parteigänger Herzog Sigmunds sollen absolucion erhalten und durch den päpstlichen Legaten oder Kommissar weder mit recht noch an recht belangt werden, ebenso wie alle process, Interdikte und Zensuren des Papstes aufgehoben werden. K.F. wird seine derzeitige Meinung darüber, wie dahingehend mit Herzog Sigmund verfahren werden soll, beiden Teilen oder deren Anwälten in der Hoffnung vorbringen, auf Zustimmmung zu stoßen. 12) Das Kapitel und die Chorherren von Brixen bleiben bei ihren Freiheiten und Privilegien, die sie auch vor dem Streit gehabt und gebraucht haben. 13) Alle geistlichen und weltlichen Einwohner des lannds sollen in Hinblick auf die gotsgab irerselbs lehenschafft, die sie in den Monaten, in denen es sich gebührte und sunst von recht verliehen hatten, mit bullen oder briefen des Papstes oder seines Kommissars nach Bedarf schadlos gehalten werden. 14) Die Zwietracht zwischen dem Kardinal, dem Herzog und dem Kapitel, den Leuten des Gotteshauses und allen anderen auf beiden Seiten involvierten, zur Gft. Tirol gehörenden Personen sowie allen anderen Geistlichen und Weltlichen inner und ausser lannds soll hiermit ain völlige berichte sach sein. An dem fünfundzwaintzigistem tag des monedts augusti
Aussteller:Kaiser Friedrich III.
Empfänger/Vertragspartner:Herzog Sigmund von Österreich und dem Kardinal und Bischof von Brixen Nikolaus (von Kues)
Ort:Wiener Neustadt
Sprache:Deutsch
Siegel:wachsf. S 24 an purpurner Ss.
Beschreibstoff:Pergament

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Druck: SINNACHER, Beyträge Brixen 6 S. 524 (Auszug); CHMEL, Anh. n. 126; SCHARPF, Nicolaus von Cusa 1 S. 378 (Auszug); SCHWIND/DOPSCH, Ausgew. Urkunden S. 387–391 n. 205. Reg.: CHMEL n. 4102; LICHNOWSKY(–BIRK) 7 n. 913.Lit.: JÄGER, Streit 2 S. 418 ff.; BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 515f.; KRAUS, Deutsche Geschichte 1 S. 423; GISMANN, Beziehungen S. 135; BAUM, Speyerer Fürstentag S. 159; BAUM, Nikolaus Cusanus in Tirol 418 ff.; BAUM, Sigmund der Münzreiche S. 241; RIEDMANN, Mittelalter S. 494; NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 194–197

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:Kop.: Von Erasmus Pugsinger, Kleriker aus Burghausen in der Diözese Salzburg, öff. ksl. Notar causarum consistorii curie Brixinen(sis) und geschworener Schreiber, beglaubigtes Vidimus Christian Turners, Generalkommissar der Brixener Kirche in geistlichen Angelegenheiten, von 1484 Februar 13, ebd. (Sign. AUR sub dato 1464 VIII 25), Perg., rotes S vicariatus curie Brixinen(sis) an geflochtener roter Schnur, Notarszeichen. – Zwei Abschriften des Originals (17. Jh. und 19 Jh.), ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 43 sub dato).
 

Deskriptoren

Einträge: Friedrich III (1415-1493), Deutschland, Kaiser (21.09.1415-19.08.1493) (Person\Herrscher)
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1494
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=1369492
 

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